ZPO § 432
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein Beschluss wird auch dann wirksam, wenn darin nicht steht, welches Rechtsmittel Sie erheben können. Das Fehlen dieser Belehrung ändert an der Wirksamkeit nichts.
Nein. Nur wenn das Gericht eine Belehrung oder Anleitung ganz unterlassen oder unvollständig gegeben hat, liegt ein Verfahrensmangel vor. Eine inhaltlich unrichtige Belehrung begründet für sich allein keinen Mangel des Verfahrens.
Ein schriftlicher Rekurs muss die Unterschrift einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts tragen. Fehlt sie, kann das Gericht nur auftragen, diese Unterschrift nachzuholen; es muss dabei nicht auf andere Wege der Verbesserung hinweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist das jedenfalls vertretbar und begründet keinen Ersatzanspruch gegen den Staat.
Ja. Das Gericht muss die für die Entscheidung wichtigen Tatsachen klären, auch wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind. Diese Pflicht gilt ebenso im Berufungsverfahren. Bei einem Verbesserungsauftrag an einen Rechtsanwalt genügt allerdings der bloße Hinweis auf den Mangel.
Nein. Hat Sie das Erstgericht nicht ausreichend angeleitet, ist das keine Nichtigkeit. Das Berufungsgericht darf einen solchen Verstoß daher nicht von sich aus aufgreifen; tut es das doch, ist seine eigene Entscheidung mangelhaft.
Hat das Gericht seine Pflicht zur Belehrung verletzt, ist das ein Mangel des Verfahrens. Sie müssen das als Verfahrensmangel geltend machen und nicht als falsche rechtliche Beurteilung.