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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.2003

ZPO § 432

§. 432. (1)Der Richter hat Parteien, welche rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, erforderlichenfalls die zur Vornahme ihrer Processhandlungen nöthige Anleitung zu geben und dieselben über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. (2)Insbesondere hat der Richter solche Parteien bei Verkündung seiner Entscheidungen auf die Frist, binnen welcher eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann, und auf die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Bestellung eines Rechtsanwalts als Processbevollmächtigten für die Ergreifung des Rechtsmittels vorschreiben, aufmerksam zu machen. (3)Einer Partei, die sich in einem Schriftsatz nicht verständlich auszudrücken vermag, ist unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen, den Schriftsatz nach Bestellung eines geeigneten Bevollmächtigten, erforderlichenfalls eines Rechtsanwalts, neuerlich einzubringen, andernfalls der Schriftsatz als nicht eingebracht anzusehen ist. § 84 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Beschluss wird auch dann wirksam, wenn darin nicht steht, welches Rechtsmittel Sie erheben können. Das Fehlen dieser Belehrung ändert an der Wirksamkeit nichts.

Nein. Nur wenn das Gericht eine Belehrung oder Anleitung ganz unterlassen oder unvollständig gegeben hat, liegt ein Verfahrensmangel vor. Eine inhaltlich unrichtige Belehrung begründet für sich allein keinen Mangel des Verfahrens.

Ein schriftlicher Rekurs muss die Unterschrift einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts tragen. Fehlt sie, kann das Gericht nur auftragen, diese Unterschrift nachzuholen; es muss dabei nicht auf andere Wege der Verbesserung hinweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist das jedenfalls vertretbar und begründet keinen Ersatzanspruch gegen den Staat.

Ja. Das Gericht muss die für die Entscheidung wichtigen Tatsachen klären, auch wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind. Diese Pflicht gilt ebenso im Berufungsverfahren. Bei einem Verbesserungsauftrag an einen Rechtsanwalt genügt allerdings der bloße Hinweis auf den Mangel.

Nein. Hat Sie das Erstgericht nicht ausreichend angeleitet, ist das keine Nichtigkeit. Das Berufungsgericht darf einen solchen Verstoß daher nicht von sich aus aufgreifen; tut es das doch, ist seine eigene Entscheidung mangelhaft.

Hat das Gericht seine Pflicht zur Belehrung verletzt, ist das ein Mangel des Verfahrens. Sie müssen das als Verfahrensmangel geltend machen und nicht als falsche rechtliche Beurteilung.

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