ZPO § 595
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ob ein Schiedsgutachter oder ein echtes Schiedsgericht vereinbart wurde, hängt davon ab, ob die bestellte Person einen Streit entscheiden oder nur eine Tatsache oder eine Höhe feststellen soll. Der Gutachter darf für seine Tätigkeit bezahlt werden. An sein Gutachten sind Sie nicht gebunden, wenn es offenbar unbillig ist, also Treu und Glauben grob verletzt und die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort auffällt.
Bestimmt ein Dritter die Leistung, kann das Gericht diese Bestimmung nur überprüfen, wenn sie gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, offenbar unbillig ist oder der Dritte die im Vertrag gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat. Solche schweren Fehler machen nicht die Vereinbarung selbst unwirksam, sondern führen dazu, dass das fehlerhafte Ergebnis nachträglich berichtigt wird.
Ein Schiedsspruch ist nur dann angreifbar, wenn Ihnen das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Dass das Schiedsgericht Beweisanträge übergangen oder abgelehnt oder den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat, reicht dafür nicht. Auch lückenhafte Feststellungen oder eine mangelhafte Erörterung genügen nicht.
Vereinbarungen, wonach ein Schiedsgericht statt der staatlichen Gerichte entscheidet, werden weit ausgelegt. Erfasst eine solche Klausel alle Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsvertrag, gilt sie für den Vertrag in der jeweils geltenden Fassung. Auch Streit über spätere Änderungen gehört daher vor das Schiedsgericht.
Nur wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs tragende Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unerträglich verletzt, etwa Grundsätze der Verfassung oder des Privat- und Strafrechts. Geprüft wird das Ergebnis, nicht die Begründung. Dieser Kreis geschützter Grundwertungen ist enger als das zwingende Recht insgesamt.
Diese Ausnahme ist eng zu handhaben. Es genügt nicht, dass das Ergebnis unbillig erscheint oder zwingenden österreichischen Vorschriften widerspricht; verletzt sein müssen Grundwertungen der Rechtsordnung. Außerdem muss das Ergebnis der Anwendung anstößig sein und ein ausreichender Bezug zum Inland bestehen.
Nur eingeschränkt. Sie können einen Schiedsrichter erst dann auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn der Schiedsspruch angefochten wurde und diese Anfechtung erfolgreich war. Ohne erfolgreiche Anfechtung scheidet eine Haftung aus.