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Kann ich die Festsetzung durch einen Schiedsgutachter überprüfen lassen?

betrifft Vertragsparteien, Käufer, Verkäufer, Unternehmer
Bestimmt ein Dritter die Leistung, kann das Gericht diese Bestimmung nur überprüfen, wenn sie gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, offenbar unbillig ist oder der Dritte die im Vertrag gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat. Solche schweren Fehler machen nicht die Vereinbarung selbst unwirksam, sondern führen dazu, dass das fehlerhafte Ergebnis nachträglich berichtigt wird.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 20.01.2026 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Nur dann, wenn die vom Dritten vorgenommene Leistungsbestimmung gegen § 879 ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder der zur Gestaltung berufene Dritte die ihm durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat, unterliegt sie bei einem Schiedsgutachtervertrag einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle. Derartige gravierende Fehler der Leistungsbestimmung führen nicht zu einer Unwirksamkeit der Leistungsfestsetzungsabrede als solcher, sondern zu einer nachträglichen Korrektur des fehlerhaften Ergebnisses.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016832 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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