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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 799

Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung § 799. Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Solange Sie nicht erklärt haben, die Erbschaft anzutreten, können Sie gegen Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren kein Rechtsmittel ergreifen. Sie können auch nicht verlangen, dass der Nachlass für Sie aufbewahrt wird, solange nicht einmal feststeht, ob Sie ihn überhaupt wollen. Die Absonderung des Nachlassvermögens ist auch schon vor solchen Erklärungen möglich.

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