Welche Form braucht die Vollmacht einer Gemeinde vor Gericht?
betrifft Gemeinden, Bürgermeister, Prozessparteien
Eine Gemeinde muss die Vollmacht für einen Prozess so ausstellen, wie es die Gemeindeordnung für Urkunden über privatrechtliche Verpflichtungen vorschreibt. In Tirol ist auf der Vollmacht der Beschluss des Gemeinderats anzuführen. Zusätzlich müssen der Bürgermeister und zwei Gemeinderatsmitglieder mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass dieser Beschluss zustande gekommen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 28.10.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Die von einer Gemeinde ausgestellte Prozessvollmacht muss zu ihrer Gültigkeit den Formvorschriften entsprechen, die die GdO für Urkunden, mit denen sie privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vorsieht; im Bundesland Tirol der Vorschrift des § 54 Abs 2 Tir GdO 1966. Auf der Prozessvollmacht ist nicht nur der Gemeinderatsbeschluss über die Erteilung der Prozessvollmacht anzuführen, sein Zustandekommen ist auch durch die Unterschriften des Bürgermeisters und zweier Gemeinderatsmitglieder zu beurkunden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beim Nachweis der nachträglichen Genehmigung handelt es sich um einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Akt, für den die Gemeindeordnungen regelmäßig keine besondere Formvorschrift vorschreiben. Folglich reicht jede Urkunde aus, aus der für das Gericht mit ausreichender Sicherheit das Zustandekommen und der Inhalt des betreffenden Gemeinderatsbeschlusses ersichtlich sind.OGH 8 ObA 22/21z, 25.06.2021
- Hier: Oö Gemeindeordnung 1990.OGH 6 Ob 7/13t, 08.05.2013
- Hingegen handelt es sich beim Nachweis der (nachträglichen) Genehmigung der Prozessführung durch den Gemeinderat um einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Akt, für den Gemeindeordnungen regelmäßig keine besondere Formvorschrift vorschreiben.OGH 6 Ob 7/13t, 08.05.2013
- Hier: § 55 Abs 4 TGO 2001.OGH 3 Ob 32/11v, 22.03.2011
- Hier: Grundbuchsverfahren.OGH 5 Ob 39/00x, 29.02.2000
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Nach der AGO für Kärnten ist die Prozessvollmacht vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Ferner hat sie, da ihr eine Beschlussfassung des Gemeinderates zugrundeliegen muss, auch die Unterschrift eines Mitgliedes des Gemeinderates und einen Vermerk über die Beschlussfassung zu enthalten.OGH 8 Ob 65/84, 14.02.1985
- Vollmacht im GrundbuchsverfahrenOGH 5 Ob 27/81, 20.10.1981
- Hier: Burgenländische LandesregierungOGH 7 Ob 728/80, 27.11.1980
- Hier: Nö GdO 1973OGH 5 Ob 9/76, 25.05.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031560 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 3 Ob 67/24k, 28.10.2024, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 108/17h, 24.01.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 867
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 30
- ZPO Art. 33
- ZPO § 37
- ZPO § 38
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