Muss ich ausziehen, wenn gegen den Nachlass gekündigt wurde?
günstig für Angehöriger betrifft Mieter, Angehörige, Erben, Vermieter
Nein, nicht ohne weiteres. Die Kündigung nach dem Tod des Mieters richtet sich zwar gegen die Verlassenschaft oder die Erben. Wenn Sie als Angehöriger in die Wohnung eintreten dürfen, wirkt sie gegen Sie aber nicht. Gegen die Räumung können Sie sich mit einer eigenen Klage wehren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Eine auf § 19 Abs 2 Z 11 MG gestützte Kündigung ist zwar gegen den ruhenden Nachlaß oder die Erben und nicht gegen die Hausgenossen des verstorbenen Mieters zu richten, die Sonderrechtsnachfolge der eintrittsberechtigten Hausgenossen schützt diese aber vor den Wirkungen einer gegen den Nachlaß für wirksam erklärten Kündigung. Ihnen gegenüber ist sie nicht vollstreckbar. Ein solcher eintrittsberechtigter Hausgenosse kann die gegen den Nachlaß geführte Räumungsexekution mit der Klage nach § 37 EO abwehren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Eintrittsberechtigte kann die Vollstreckung einer gegen die Verlassenschaft dennoch rechtskräftig gewordenen Aufkündigung gegen sich durch eine Klage gemäß § 37 EO abwehren, wenn die gekündigte Verlassenschaft dieses Eintrittsrecht nicht geltend gemacht hat.OGH 7 Ob 273/98t, 11.11.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000921 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 8/19s, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 37 · Widerspruch Dritter
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
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