Wie lange kann ich nach einer unwirksamen Kündigung weiterarbeiten wollen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Aufgriffsobliegenheit des Dienstnehmers besteht jedoch nicht, wenn ein Dienstverhältnis ohne Veränderung des Aufgabenbereichs des Dienstnehmers bei bloßer Änderung der Kündigungsmöglichkeit fortgesetzt werden soll.OGH 9 ObA 99/13v, 27.08.2013
- Hier: Verletzung der Aufgriffsobliegenheit bei erstmaliger Mitteilung an den Arbeitgeber rund 10 Monate nach der Mitteilung des Arbeitgebers von der „ex lege" Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 29 Abs 6 NÖVBG, über sechsMonate nach Erhalt des Bescheides über die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und 18 Monate nach Antragstellung des Arbeitnehmers beim Bundesministerium für soziale Sicherheit.OGH 8 ObA 48/06a, 19.06.2006
- Es wäre daher am Kläger gelegen gewesen, nach Vorlage des Bescheides unter Hinweis auf seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuzeigen und seine Leistungsbereitschaft zu bekunden.OGH 8 ObA 48/06a, 19.06.2006
- Hier: Wurde die Arbeitnehmerin von den zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung nicht vertretungsbefugten Erben des kurz zuvor verstorbenen Arbeitgeber gekündigt, liegt in der Annahme, dass die erst etwa ein halbes Jahr danach gegenüber dem Gerichtskommissär vorgenommene Geltendmachung eines aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Verletzung der Aufgriffsobliegenheiten im genannten Sinne darstellt, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.OGH 8 ObA 25/05t, 30.05.2005
- Der primären Funktion des Kündigungsschutzes nach § 8 Abs 2 BEinstG entsprechend ist zunächst die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzustreben. Es obliegt dem Arbeitnehmer, unter Hinweis auf seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuzeigen und seine Leistungsbereitschaft (also die Bereitschaft, seine Arbeitstätigkeit fortzusetzen) zu bekunden.OGH 9 ObA 82/03d, 22.10.2003
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- Auch wenn der Bescheid über die Begünstigung nach der Kündigung an den Arbeitgeber zugestellt wird, ändert dies nichts daran, dass der Arbeitnehmer hätte aktiv werden müssen (Aufgriffsobliegenheit).OGH 8 ObA 154/02h, 19.12.2002
- Hier: Unzulässige Beendigung im Zuge eines Betriebsüberganges gemäß § 3 AVRAG.OGH 9 ObA 160/99s, 30.06.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107828 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 9 ObA 5/22h, 14.07.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 68/19v, 23.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wurde vor Ihrer Kündigung der Behindertenausschuss nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam. Sie können auf Feststellung klagen, dass Ihr Dienstverhältnis aufrecht besteht. Eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung und Ihren Interessen an der Weiterbeschäftigung findet in diesem Verfahren nicht statt.
Bei einem begünstigten behinderten Arbeitnehmer beendet eine ungerechtfertigte Entlassung das Arbeitsverhältnis nicht. Andernfalls könnte der besondere Kündigungsschutz umgangen werden.