Wie wird eine Kündigung ausgelegt, wenn sie missverständlich ist?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Eine Kündigung wird so beurteilt, wie sie der Empfänger nach dem Wortlaut und dem Zweck bei sachlicher Betrachtung verstehen konnte. Was der Erklärende in Wahrheit gemeint hat, spielt grundsätzlich keine Rolle.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 18.12.2023 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Die Kündigungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte; eine allenfalls davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden ist grundsätzlich unbeachtlich (Arb 6429; Arb 8904 = SozM IA/d,963).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kündigung von Lizenzverträgen.OGH 10 Ob 26/14t, 25.11.2014
- Ohne Bedeutung ist hingegen, wie der Erklärende sein eigenes Verhalten verstand oder verstanden wissen wollte.OGH 10 Ob 26/14t, 25.11.2014
- Auch bei einseitigen Willenserklärungen (wie Kündigung, Entlassung oder Austritt aus dem Dienstverhältnis) kommt es auf den objektiven Erklärungswert der Äußerung bzw des schlüssigen Verhaltens an.OGH 9 ObA 98/00b, 31.05.2000
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 166/93, 08.07.1993
- VerneintOGH 9 ObA 107/90, 23.05.1990
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verspätete Auflösungserklärung eines Probedienstverhältnisses.OGH 4 Ob 49/76, 15.06.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028622 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 23.
- OGH 9 ObA 93/23a, 18.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 89/21b, 25.01.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 74/16x, 24.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 871
- ABGB § 1158
- ABGB § 1159 · Kündigung
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 20
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