Muss ich die Zahlung nachweisen, bevor ich eingetragen werde?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000264 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 5 Ob 124/25h, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 139/17b, 21.12.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1052
- ABGB § 1062
- Exekutionsordnung (EO) § 8 · Zug-um-Zug–Leistung – Wertsicherungsklausel
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 26
- GBG 1955 § 94
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ware und Kaufpreis sind Zug um Zug zu leisten, und eine Abweichung davon muss vereinbart sein. Wer behauptet, die andere Seite müsse zuerst leisten, muss eine solche Vereinbarung auch vorbringen.
Grundsätzlich wird das Eigentum nur eingetragen, wenn nachgewiesen ist, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde und er sein Recht nicht ausgeübt hat. Ohne diesen Nachweis geht es nur, wenn der Berechtigte zustimmt oder wenn gar kein Fall vorliegt, in dem sein Recht greift. Der Nachweis muss mit einer eintragungsfähigen Urkunde geführt und sonst im Prozessweg beschafft werden.