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Muss ich vor der Übergabe den ganzen Kaufpreis zahlen?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Liegenschaftskäufer, Konsumenten
Nein, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ware und Kaufpreis sind Zug um Zug zu leisten, und eine Abweichung davon muss vereinbart sein. Wer behauptet, die andere Seite müsse zuerst leisten, muss eine solche Vereinbarung auch vorbringen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Mangels abweichender Abmachung im Sinne der §§ 1052, 1062 ABGB sind Sachleistung und Kaufpreisleistung verknüpft und vereinbarte Gegenleistungen daher Zug um Zug mit der Leistung zu erfüllen (vgl Wahle, Bydlinski in Klang 2. Auflage IV/2, 68, 328). Vorleistungspflicht des Klägers ist zu behaupten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020066 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Kaufpreisnachweis bei der Eigentumseintragung

Ja. Wurde vereinbart, dass Übergabe und Zahlung Zug um Zug erfolgen, müssen Sie dem Grundbuch schon mit dem Antrag nachweisen, dass Sie den Kaufpreis bezahlt haben. Ohne diesen Nachweis wird Ihr Eigentum nicht eingetragen.

günstig für Verkäufer Fälligkeit des Kaufpreises ohne Rechnung

Ja. Ihre Zahlungspflicht hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass Ihnen eine Rechnung zugeschickt wird; deren Fehlen berechtigt Sie auch nicht, die Zahlung zurückzuhalten. Nur ausnahmsweise wird die Zahlung aufgeschoben, nämlich wenn Sie die Höhe ohne Mitteilung des Verkäufers gar nicht wissen können.

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