Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 98/23t
Worum es ging: Wirkt das Urteil auch gegen den neuen Eigentümer?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurde eine Liegenschaft während des Verfahrens verkauft und die Klage nicht im Grundbuch angemerkt, können Sie aus dem Urteil allein nicht gegen den neuen Eigentümer vollstrecken. Wusste dieser aber vom laufenden Verfahren, können Sie ihn gesondert klagen. Den Urteilsspruch formuliert das Gericht dabei von sich aus.
Hat der frühere Gläubiger für die Forderung bereits ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, können Sie als neuer Gläubiger nicht noch einmal auf Zahlung klagen. Ihnen bleibt nur der Weg über die Vollstreckung, in der Sie den Übergang der Forderung nachweisen oder auf Zulassung der Vollstreckung klagen. Diese Klage können Sie auch gegen den übernommenen Schuldner erheben.
Wird gegen Sie vollstreckt, weil jemand behauptet, ein Recht oder eine Pflicht sei übergegangen, können Sie das nicht formlos bestreiten. Dafür gibt es nur einen Weg, nämlich eine eigene Klage gegen die Exekutionsbewilligung.
Nur wenn er das Rechtsverhältnis übernommen hat. Eine bloß vereinbarte Wohnungsleihe geht beim Verkauf nicht von selbst auf den Käufer über; er muss sie übernehmen, was auch stillschweigend geschehen kann. Dass er von Ihrem Recht wusste, genügt dafür nicht. Nur echte Mietverträge gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über.
Der Käufer einer Liegenschaft tritt vor der Eintragung seines Eigentums im Grundbuch nur dann in bestehende Mietverträge ein, wenn ihm der Verkäufer Besitz, Verwaltung und Nutznießung überlassen hat und der Mieter der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. Mit der Überlassung von Besitz, Verwaltung und Nutznießung sind die Rechte des Vermieters aus dem Mietverhältnis regelmäßig mit übertragen. Pflichten können dagegen nicht ohne Mitwirkung des Mieters auf einen Dritten übertragen werden, wenn sich der bisherige Vertragspartner davon befreien will.
Nein. Verkauft der Vermieter die Liegenschaft, tritt der Käufer von Gesetzes wegen an seine Stelle. Am Inhalt Ihres Mietverhältnisses ändert das nichts; es gilt mit denselben Rechten und Pflichten weiter.
Sobald der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, übernimmt er die bestehenden Mietverträge kraft Gesetzes. Ihre Zustimmung als Mieter ist dafür nicht mehr erforderlich.
Dafür, wer klagen darf und wer geklagt werden kann, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Klage bei Gericht anhängig wurde. Für alle anderen Grundlagen der Entscheidung zählt der Stand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Auch die Frage, ob im Teilungsverfahren Wohnungseigentum begründet werden kann, richtet sich nach diesem späteren Zeitpunkt.
Über die Bewilligung der Zwangsvollstreckung entscheidet das Gericht in erster Instanz ohne die Gegenseite anzuhören. Auch im Rechtsmittelverfahren wird die Gegenseite nur dann gehört, wenn das Gericht dies im Einzelfall für geboten hält, etwa wenn es als letzte Instanz entscheidet.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 01.03.2023, 46 R 253/22d-11
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1120 EO § 346 EO § 74 EO § 9 ZPO § 234 ZPO § 406
Entscheidungstext
34 Absätze, 10.410 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2023
Geschäftszahl
3Ob98/23t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Kodek und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. A* S*, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth und Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei I* GmbH, *, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Herausgabe (§ 346 EO), über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. März 2023, GZ 46 R 253/22d-11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. Mai 2022, GZ 67 E 1823/22y-3, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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