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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 43/25a

Worum es ging: Muss im Titel der genaue Betrag stehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Aus dem Titel selbst muss hervorgehen, welcher Betrag zu zahlen ist. Ist der Betrag bloß bestimmbar, kann daraus in der Regel keine Exekution geführt werden.

Im Titel muss eine bestimmte Geldsumme stehen, und zwar auch für Nebenkosten. Die bloße Verpflichtung, alle im Zusammenhang mit einem Darlehen auflaufenden Kosten zu ersetzen, reicht für eine Exekution nicht aus.

Ja. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen klar und durchschaubar sein. Sie sollen sich daraus verlässlich über Ihre Rechte und Pflichten informieren können. Sie dürfen nicht durch ein unklares oder falsches Bild Ihrer Lage davon abgehalten werden, Ihre Rechte durchzusetzen.

Die Regel, nach der Ihr Schweigen nur unter bestimmten Bedingungen als Erklärung gewertet werden darf, kommt auch dann zum Tragen, wenn ein Vertragsverhältnis verlängert werden soll.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.

Ein Verband kann gegen ein Verhalten nur dann vorgehen, wenn dieses für eine Vielzahl von Verträgen oder Rechtsverhältnissen Bedeutung hat. Das ist vor allem bei gesetzwidrigem Verhalten im Massengeschäft der Fall.

Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.

Soll Ihr Schweigen als Zustimmung gelten, müssen sowohl die Möglichkeit zum Widerspruch als auch die Frist bereits im Vertragstext stehen. Es reicht nicht, dass das Unternehmen Sie ohne eine solche Vereinbarung bloß tatsächlich rechtzeitig auf die Bedeutung Ihres Verhaltens und auf den möglichen Widerspruch hinweist.

Die im Gesetz aufgezählten österreichischen Verbände dürfen jede Verbandsklage gegen unzulässige Vertragsbedingungen erheben. Sie müssen nicht eigens begründen, dass die Klage zu ihrem Vereinszweck passt. Eine solche Rechtfertigung ist nur bei Verbänden aus anderen Mitgliedstaaten nötig.

Ein Verband kann gegen alle gesetzlichen Vorgaben vorgehen, die dem Schutz der Verbraucher in den ausdrücklich aufgezählten Bereichen dienen. Das können auch Regeln des allgemeinen bürgerlichen Rechts sein. Es muss sich aber immer um ein bestimmtes gesetzliches Gebot oder Verbot handeln.

Ändert ein Unternehmen einen einzelnen Vertragspunkt durch ein Schreiben oder eine Mitteilung, kann diese Änderung wie eine allgemeine Vertragsbedingung überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen ankündigt, eine Vertragsbestimmung künftig auf eine bestimmte Weise zu handhaben, und davon zahlreiche Kunden betroffen sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 7 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 30 KSchG § 6 ZPO § 43

Entscheidungstext

115 Absätze, 38.676 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Geschäftszahl

9Ob43/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, Prinz-Eugen-Straße 20–22, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR und 10.000 EUR), Urteilsveröffentlichung (Streitwert 4.400 EUR) und Beseitigung (Streitwert 10.000 EUR und 5.500 EUR; Gesamtstreitwert 60.400 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Dezember 2024, GZ 1 R 192/24y-33, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. September 2024, GZ 30 Cg 7/23s-24, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens Punkt 3 und der Stattgebung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens (Punkt 5 und 6) bestätigt. Im Übrigen werden sie bezüglich des Unterlassungsbegehrens Punkt 1 teilweise und hinsichtlich des Beseitigungsbegehrens Punkt 2 und Punkt 4 zur Gänze dahingehend abgeändert, dass das Urteil hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 4 einschließlich des bestätigenden Teils zu lauten hat:

„1a. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, eine einseitige Erhöhung des Mitgliedsbeitrags ohne entsprechende Änderungsvereinbarung vorzunehmen und das Schweigen von Verbrauchern oder das Unterbleiben einer außerordentlichen Kündigung zu einer solchen angekündigten Preiserhöhung als Zustimmung zu werten.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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