Wie wehre ich mich, wenn die Vollstreckung schon vollzogen ist?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 26.02.2020 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001105 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 3 Ob 240/19v, 26.02.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1431
- ABGB § 1435
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- EO § 36 · Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 61
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Sie können sich nur gegen den Anspruch wehren, für den die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, und nur solange sie läuft. Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz: Spätestens dann muss die Vollstreckung bewilligt und noch nicht beendet sein, sonst wird die Klage abgewiesen.
Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit wenden Sie sich allein gegen diese Bestätigung selbst. Nicht jede Bewilligung einer Exekution enthält automatisch eine solche Bestätigung, die Sie auf diesem Weg bekämpfen könnten. Geprüft wird, ob die Voraussetzungen zu jenem Zeitpunkt vorlagen, als die Bestätigung erteilt wurde.