Kann ich eine Feststellungsklage durch einstweilige Verfügung sichern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 06.07.2016 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In diesem Sinne wurde insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Vereinsmitgliedern mehrfach betont, dass die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten (als hinter dem Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses „steckender" Leistungsanspruch) sicherungsfähig ist.OGH 1 Ob 245/14g, 03.03.2015
- Siehe auch RS0011598.OGH 6 Ob 174/07t, 13.09.2007
- Eine einstweilige Verfügung ist zulässig, wenn hinter dem Feststellungsanspruch bedingte oder künftige Leistungsansprüche stecken (6 Ob 2031/96m).OGH 6 Ob 26/01v, 22.02.2001
- Feststellungsbegehren, für die eine Zwangsvollstreckung nicht in Betracht kommt, können durch einstweilige Verfügungen grundsätzlich nicht gesichert werden.OGH 10 Ob 2392/96d, 22.10.1996
- Der Anspruch auf Feststellung der Eigenschaft, Wohnungseigentumsbewerber zu sein, ist schutz- und sicherungswürdig, weil diese rechtliche Qualifikation nicht nur rechtsbereinigend wirkt, sondern besonders günstige Voraussetzungen für die Durchsetzung des Übereignungsanspruches schafft.OGH 5 Ob 97/93, 23.11.1993
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- Bei Rechtsgestaltungsansprüchen ist dagegen nicht in jedem Fall dieser strenge Maßstab anzulegen, damit drohende unwiederbringliche Schädigungen nötigenfalls hintangehalten werden können.OGH 8 Ob 672/88, 09.02.1989
- Die zur Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung dienende Klage kann nach der Sachlage auch bloß auf Feststellung gerichtet sein.OGH 5 Ob 36/82, 29.06.1982
- Ansuchen für den Erbrechtsstreit. (gem § 127 Abs 2 AußStrG einstweilige Verfügung durch Nachlaßsequestration).OGH 2 Ob 560/52, 18.07.1952
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005153 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 39.
- OGH 7 Ob 102/16z, 06.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 378 · Zulässigkeit
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 228
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, ausnahmsweise. Auch wenn Sie nur die Feststellung eines Rechts begehren, kann das Gericht eine vorläufige Sicherung anordnen, sofern hinter dem Verfahren ein bedingter oder künftiger Anspruch auf eine Leistung steckt. So kann etwa die Ausübung von Mitgliedsrechten in einem Verein gesichert werden. Wer schon jetzt auf Leistung klagen könnte, es aber nicht will, hat kein Bedürfnis nach einer solchen Sicherung.
Können Sie mit einer Klage auf Leistung dasselbe erreichen, ist die Feststellungsklage ausgeschlossen. Anders ist es, wenn ein Leistungsurteil gar nicht vollstreckbar wäre oder Ihnen nur ein wesentlich umständlicherer Weg bliebe: Dann dürfen Sie auf Feststellung klagen.