Wann ist eine Feststellungsklage neben einer Zahlungsklage zulässig?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (121 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beurteilung der Feststellungsfähigkeit der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener DatenOGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025
- Bei der Geltendmachung von Löschungsrechten nach der StPO – konkret nach §§ 74, 75 StPO – wird ein Leistungsbegehren (auf Löschung) an das zuständige Organ gestellt, das eine implizite Lösung der Vorfrage (Gesetzeskonformität der Datenverarbeitung) voraussetzt, sodass ein gesondertes rechtliches Interesse an einer bloßen Feststellung nicht zu erkennen ist.OGH 11 Os 150/21z, 30.08.2022
- Hier: Behauptete Überzahlung von Kindesunterhalt.OGH 6 Ob 181/19i, 27.11.2019
- Hier: Nichtigkeitsantrag an das Patentamt.OGH 17 Ob 6/10x, 31.08.2010
- Die Möglichkeit einer Leistungsklage hindert die Feststellungsklage dann nicht, wenn durch den Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht erschöpft ist.OGH 8 Ob 73/07d, 22.11.2007
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Die Zulässigkeit der Feststellungsklage beruht auf den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozessökonomie. Ihr daraus abzuleitender Zweck ist es, einerseits die Rechtslage zwischen den Parteien klarzustellen und andererseits vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren; das über sie ergehende Urteil soll Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen zwischen diesen Parteien sein.OGH 1 Ob 113/02b, 14.10.2002
- Dass der Erfolg der Leistungsklage die Feststellung des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses gänzlich erübrigt, trifft auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu, wenn der Schaden nicht nur eingetreten, sondern auch schon bezifferbar ist.OGH 5 Ob 262/01t, 27.11.2001
- Es ist ohne Belang, wenn Teile des Anspruches in der Zwischenzeit fällig und mit Leistungsurteil durchsetzbar werden.OGH 9 ObA 69/01i, 23.05.2001
- Ein Interesse an einer Feststellungsklage ist schon dann gegeben, wenn durch die Klarstellung der Rechtsverhältnisse künftige Streitigkeiten vermieden werden können.OGH 9 ObA 69/01i, 23.05.2001
- Dies gilt auch in Sozialrechtssachen.OGH 10 ObS 46/01i, 20.03.2001
- Das Feststellungsbegehren ist unzulässig, wenn mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird.OGH 10 ObS 423/98y, 04.05.1999
- Das Interesse an der Feststellung der Gewährleistungspflicht der beklagten Partei entfällt nicht schon dadurch, dass der Kläger sein Feststellungsbegehren im Laufe des Verfahrens durch ein Leistungsbegehren auf Durchführung bestimmter Verbesserungsmaßnahmen ergänzt.OGH 1 Ob 166/98p, 25.08.1998
- Können lediglich Teilansprüche aus einem umfangreicheren Gesamtanspruch mit Leistungsklage geltend gemacht werden, dann wird der Feststellungsanspruch dadurch in der Regel nicht ausgeschöpft.OGH 1 Ob 628/92, 23.02.1993
- Will der Kläger hingegen mit seiner Feststellungsklage die Klarstellung erreichen, dass er zur Verrechnung der ihm - nach seinem Rechtsstandpunkt - aufgedrängten, von der Beklagten auf Grund seines Irrtums über die Rechtslage geleisteten, bisher nicht zurückgeforderten Zahlung berechtigt ist, ist eine Feststellungsklage zulässig.OGH 9 ObA 109/90, 13.06.1990
- Wenn das Rechtsschutzziel also ökonomischer durch die Leistungsklage erreicht werden kann.OGH 8 Ob 659/86, 26.02.1987
- Eine Zulassung der Feststellungsklage in solchen Fällen würde zu einer Prozessökonomie widersprechenden Verdoppelung der Prozesse führen, weil ein Verfahren über den Leistungsanspruch zusätzlich erforderlich wäre.OGH 6 Ob 661/81, 24.06.1981
- Rechtliches Interesse nur, wenn die Feststellungsklage im Fall ein geeignetes Mittel ist, um die durch Ungewissheit der Rechtslage hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers zu beseitigen.OGH 3 Ob 538/79, 13.06.1979
- In der Regel Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens (Feststellung der Deckungspflicht).OGH 7 Ob 3/78, 26.01.1978
- Wenn das mögliche Leistungsbegehren alles das bietet, was mit der Feststellungsklage angestrebt wird, wenn also der mit der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch völlig gleich ist, dann stellt sich die Leistungsklage als das geeignetere Rechtschutzinstrument dar, es fehlt dann das rechtliche Interesse, also ein Rechtsschutzbedürfnis (Fasching III, S 48 f, 69).OGH 1 Ob 674/76, 26.01.1977
- Feststellungsklage zulässig, wenn Leistungsbegehren bloß teilweise möglich ist.OGH 7 Ob 79/74, 09.05.1974
- Hier: Feststellung der Grundlage für die Abrechnung eines Wohnungseigentumsbaues.OGH 5 Ob 51/73, 23.05.1973
- Hier: Abweisung der Klage auf Feststellung des Miteigentums an einer Liegenschaft, weil Leistungsklage (Klage auf Einwilligung in die Einverleibung des Miteigentumsrechtes) möglich.OGH 7 Ob 149/72, 28.06.1972
- Leistungsklage zur Durchsetzung des vom Masseverwalter bestrittenen Aussonderungsanspruches.OGH 4 Ob 540/71, 04.05.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039021 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 121.
- OGH 7 Ob 200/25z, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 102/24a, 23.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 15/25v, 22.04.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- OGH 5 Ob 6/24d, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 135/23y, 28.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 77/23v, 17.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 66/22d, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 69/21m, 25.05.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Können Sie Ihr Ziel mit einer Klage auf Unterlassung oder auf Leistung erreichen, fehlt das Interesse an einer bloßen Feststellung. Die Feststellungsklage wird dann abgewiesen.
Ja. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn die begehrte Feststellung zwischen Ihnen und der Gegenseite eine streitverhindernde oder sonstige rechtliche Wirkung entfalten kann. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass sich die Lage einmal ändert und daraus Streit entsteht, genügt nicht.