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Bekomme ich Schadenersatz, wenn zu viel gepfändet wurde?

günstig für Gläubiger betrifft Schuldner, Gläubiger, Verpflichteter
Es genügt nicht zu behaupten, es sei zu viel gepfändet worden und Ihnen sei dadurch ein Schaden entstanden. Sie müssen konkret darlegen, dass der Gläubiger Sie absichtlich und zu Unrecht schädigen wollte. Auf ein Zuviel an Pfand hat nämlich in erster Linie das Gericht zu achten, und Sie können rechtzeitig eine Einschränkung beantragen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1964)

Für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches des Verpflichteten gegen die betreibende Partei genügt nicht die bloße Behauptung, daß eine Überpfändung stattgefunden habe, die durch längere Zeit aufrecht erhalten worden sei, und der Verpflichtete dadurch Schaden erlitten habe. Es müssen konkrete Tatsachen behauptet werden, nach denen der betreibende Gläubiger (Beklagte) eine rechtswidrige Schädigung des Verpflichteten (Klägers) böswillig herbeigeführt hat. Nur dann könnte ein Schadenersatzanspruch gegen den betreibenden Gläubiger wegen Inanspruchnahme einer Überpfändung in Frage kommen. Dies folgt daraus, daß gemäß § 16 EO in erster Linie dem Gericht der Vollzug und die Bedachtnahme auf eine eventuelle Überpfändung obliegt und dem Verpflichteten die Möglichkeit offen steht, durch rechtzeitige Einschränkungsanträge (§ 263 EO) von sich aus einer Überpfändung ihn treffenden Schaden abzuwenden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001899 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Rückzahlung nach Einstellung der Exekution

Nein. Wird die Zwangsvollstreckung eingestellt und werden die bisherigen Schritte aufgehoben, muss der Arbeitgeber oder die Bank bereits ausgezahlte Beträge nicht zurückholen, und der Gläubiger muss sie nicht im Exekutionsverfahren zurückerstatten. Sie haben aber einen Anspruch auf Rückzahlung, weil der Grund für das Behalten weggefallen ist.

günstig für Schuldner Zahlung trotz laufendem Rechtsmittel

Ja. Zahlen Sie aufgrund eines Urteils, das noch bekämpft werden kann, ist das erkennbar nur für den Fall gemeint, dass dieses Urteil hält. Wird es später aufgehoben oder der Anspruch aberkannt, können Sie das Gezahlte zurückfordern; eine bewilligte Zwangsvollstreckung ist auf Ihren Antrag einzustellen.

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