Wird eine nachträgliche Pfandeintragung eigenständig geprüft?
betrifft Gläubiger, Eigentümer, Schuldner
Ja. Die nachträgliche Eintragung eines Pfandrechts ist im Kern nichts anderes als eine neue zwangsweise Begründung eines Pfandrechts. Ihre Voraussetzungen werden deshalb eigenständig geprüft, unabhängig davon, ob die Anmerkung des Versteigerungsverfahrens zulässig war.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.02.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Im Falle eines Antrages nach § 208 EO sind die Voraussetzungen für diese Pfandrechtseinverleibung ohne Rücksicht darauf, ob die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zulässig war, selbständig zu prüfen, weil die nachträgliche Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO ihrem Wesen nach nichts anderes als eine neue zwangsweise Pfandrechtsbegründung besonderer Art ist.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002516 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 3 Ob 223/19v, 26.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364c
- Exekutionsordnung (EO) § 87 · Verteilung
- EO § 208 · Rückerstattung bei Aufhebung oder Unwirksamkeit des Zuschlags
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