Was muss ich beweisen, wenn ich zu Unrecht Gezahltes zurückfordere?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 18.09.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Beweislastverteilung hinsichtlich der vom Finanzamt festgesetzten Steuerbelastung des Klägers bei Ansprüchen auf Ersatz des erlittenen Verdienstentgangs.OGH 2 Ob 127/25b, 18.09.2025
- Anspruchshöhe.OGH 4 Ob 24/20p, 21.02.2020
- Nimmt der Bereicherungsgläubiger Bezug auf einen bestimmten streitigen Rechtsgrund (und nicht bloß auf das Fehlen jeglicher Causa), ist der Beweis dessen Fehlens auch nicht von vornherein schwerer zu erbringen als der Beweis seines Bestehens.OGH 4 Ob 115/17s, 27.07.2017
- Hier: Rückforderung nach Garantieabruf.OGH 5 Ob 103/11z, 07.06.2011
- Hier: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 1435 ABGB.OGH 6 Ob 29/06t, 09.03.2006
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- Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig.OGH 6 Ob 29/06t, 09.03.2006
- Für den zwischen dem Bezogenen und dem Lastschrifteinreicher stattfindenden Bereicherungsausgleich greifen dieselben Beweislastregeln ein wie bei der Geltendmachung aller übrigen Bereicherungsansprüche. Derjenige, der sich auf eine ungerechtfertigte Bereicherung des Zahlungsempfängers beruft, hat nachzuweisen, dass die Vermögensverschiebung zu Unrecht oder gar missbräuchlich stattfand.OGH 6 Ob 152/05d, 06.10.2005
- Dies gilt auch bei Abbuchungen im Wege des Lastschriftverfahrens.OGH 1 Ob 215/03d, 14.10.2003
- Hier: Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGBOGH 3 Ob 161/98t, 15.07.1998
- Die Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit liegt beim Rückfordernden.OGH 7 Ob 18/95, 12.07.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033564 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 33.
- OGH 2 Ob 127/25b, 18.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 20/25a, 03.06.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 8 Ob 66/24z, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 49/24z, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 29/24y, 09.07.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 114/20f, 10.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 134/18m, 27.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 199/16t, 20.12.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei der Eigentumsklage müssen Sie beweisen, dass der Beklagte die Sache tatsächlich in seiner Macht hat. Verlangen Sie stattdessen Ersatz, weil nicht zurückgegeben wurde, genügt der Nachweis, dass Sie die Sache hingegeben und nicht zurückerhalten haben. Dann muss der Beklagte darlegen, warum er nicht erfüllen kann.
Wenn Sie sich darauf berufen, dass ein Anspruch wieder erloschen ist, müssen Sie das selbst behaupten und beweisen. Das gilt etwa für die Zahlung, eine Stundung oder eine Vereinbarung, die den Anspruch beseitigt. Wer ein Recht geltend macht, muss nur beweisen, wie es entstanden ist.