Wer muss beweisen, dass mein Anspruch besteht?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 18.09.2025 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Beweislastverteilung hinsichtlich der vom Finanzamt festgesetzten Steuerbelastung des Klägers bei Ansprüchen auf Ersatz des erlittenen Verdienstentgangs.OGH 2 Ob 127/25b, 18.09.2025
- Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1477 ABGB.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Hier: Fehlende Behauptung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Entlassungserklärung beendet worden wäre.OGH 9 ObA 85/22y, 24.01.2023
- Hier: Bei einer bloßen Bestreitung des Klagevorbringens muss der Beklagte folglich kein eigenes Tatsachenvorbringen samt Beweisanbot in die Klagebeantwortung aufnehmen.OGH 8 Ob 131/22f, 21.11.2022
- Hier: Scheidungsverfahren.OGH 3 Ob 188/07d, 30.01.2008
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Anspruch nach CMR.OGH 6 Ob 75/06g, 06.04.2006
- Regelmäßig hat der ein Recht Behauptende die rechtsbegründenden und der ein Recht Leugnende die rechtsverhindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen zu beweisen.OGH 3 Ob 120/01w, 30.01.2002
- Auch in Sozialrechtssachen gelten die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast.OGH 10 ObS 10/00v, 22.02.2000
- Es schlägt zum Nachteil desjenigen aus, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür nicht erwiesen sind.OGH 10 ObS 75/99y, 04.05.1999
- Unklarheiten gereichen dem Kläger zum Nachteil.OGH 10 ObS 195/98v, 23.06.1998
- Umgekehrt hat derjenige, der einen Anspruch negiert, die rechtsvernichtenden Tatsachen zu beweisen.OGH 10 ObS 90/97a, 15.04.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039936 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 42.
- OGH 2 Ob 127/25b, 18.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 10 ObS 42/25m, 24.04.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 57/23z, 24.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 9 ObA 107/23k, 18.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 85/22y, 24.01.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Es ist Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, dass die von ihm verlangte Leistung unmöglich ist.
Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.