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Muss ich jede zu unterschreibende Urkunde einzeln benennen?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Verpflichtete, Antragsteller
Ein Titel, der zur Unterfertigung aller für einen bestimmten Zweck erforderlichen Urkunden verpflichtet, ist ausreichend bestimmt. Sie müssen diese Urkunden im Antrag nicht genau bezeichnen. Im Zweifelsfall wird das Gericht vor der Bewilligung eine Tagsatzung anberaumen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 18.03.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Ein Exekutionstitel, der auf "Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es der geschädigte Eigentümer bis 1938 besessen habe, erforderlich seien" lautet, ist hinreichend bestimmt. Die betreibende Partei ist nicht gehalten, im Exekutionsantrag diese Urkunden genau zu bezeichnen. Im Zweifelsfalle wird vor der Bewilligung gemäß § 358 EO eine Tagsatzung anzuordnen sein.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004742 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Bestimmtheit des Exekutionstitels

Vollstreckt werden darf nur, wenn sich der Umfang der geschuldeten Leistung aus dem Titel selbst ergibt. Es ist nicht zulässig, diesen Umfang erst mit zusätzlichen Urkunden nachzuweisen.

günstig für Schuldner Zug-um-Zug-Leistung und Vollstreckung

Ja. Lautet Ihr Urteil auf eine Leistung Zug um Zug, müssen Sie Ihre eigene Leistung zuerst erbringen. Es genügt nicht, das zu behaupten: Sie müssen es mit einer Urkunde nachweisen, sonst wird die Zwangsvollstreckung nicht bewilligt.

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