Wie genau muss ein Verbot im Urteil formuliert sein?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 18.03.2025 (65 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier aber: Im (modifizierten) Klagebegehren angeführter, nicht zu überschreitender Pegelwert ist im Spruch (hier nur „störender Lärm“) anzuführen.OGH 2 Ob 166/14x, 08.06.2015
- Dies gilt auch für kartellgerichtliche Abstellungsaufträge.OGH 16 Ok 2/09, 25.03.2009
- Deshalb ist es zulässig, dem Beklagten nicht nur eine konkret beschriebene Handlung zu verbieten, sondern auch ähnliche.OGH 4 Ob 2077/96m, 09.07.1996
- Gegenstand des Urteilsantrages und des Urteilsanspruches ist immer nur die konkrete Verletzungshandlung. Ein auf Unterlassung eng umrissener Eingriff ganz bestimmter Art lautender Exekutionstitel ist jedoch vielfach wertlos, weil der Verpflichtete durch Eingriffe ähnlicher Art den gleichen Erfolg erreichen kann. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - allerdings im Verein mit konkreten Einzelverboten - ist meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen.OGH 4 Ob 551/95, 10.08.1995
- Sind nach Lehre und Rechtsprechung derart mit "... insbesondere" gefasste Unterlassungsbegehren zulässig, kann es keinen Unterschied machen, ob über das allgemeiner gefasste Begehren und die Einzelverbote in einer einheitlichen Entscheidung oder aber getrennt durch ein Teilurteil und ein Endurteil abgesprochen wird; die Parteien sind daher auch durch die spätere Endentscheidung über ein (erläuterndes) Einzelverbot beschwert.OGH 4 Ob 147/89, 05.12.1989
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Änderung der beanstandeten AVB; keine zusätzliche Behauptungspflicht, soweit auch neue AVB auf Grund eines Titels mit dem Inhalt des Klagebegehrens von einer vollstreckbaren Unterlassungspflicht erfasst sind.OGH 6 Ob 572/87, 24.03.1988
- Der Verurteilte hat sich gegen eine durch den Exekutionstitel nicht gedeckte Exekutionsführung mit den in der EO zur Verfügung gestellten Mitteln zur Wehr zu setzen (so schon ÖBl 1982,106 mwN).OGH 4 Ob 389/86, 10.03.1987
- Alle Unklarheiten über den Umfang des Unterlassungsgebotes gehen zu Lasten der betreibenden Partei; was aber nach dem aus der Formulierung der Unterlassungsverpflichtung im Exekutionstitel klar ersichtlichen Zweck derselben eindeutig unter das Verbot fällt, rechtfertigt eine Exekutionsbewilligung, auch wenn es zwar nicht gerade um einen ganz buchstäblichen Verstoß wohl aber um eine weitgehend gleichartige und nach der Zweckorientierung des Exekutionstitels daher gleichwertige Handlung geht.OGH 3 Ob 59/86, 24.09.1986
- Hier: Pflicht zur Kennzeichnung bestimmter Kachelofentüren mit einem Firmenemblem erstreckt sich auch auf gleichartige Kachelofentüren, die in gleicher Weise von der Verwechslungsgefahr betroffen sind, die der Exekutionstitel zu verhindern suchte.OGH 3 Ob 41/86, 09.07.1986
- Das FensterOGH 4 Ob 374/82, 21.09.1982
- Hier alle nur denkbaren Arten einer blickfangartigen Gestaltung der Ankündigung.OGH 4 Ob 320/79, 27.03.1979
- Die Unterlassung muss aber so genau wie möglich umschrieben werden.OGH 7 Ob 562/77, 30.06.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000845 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 65.
- OGH 4 Ob 184/24y, 18.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 66/23a, 18.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 134/22z, 02.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 95/20m, 22.10.2020, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 24/19m, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
- EO § 355 · Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
- EO § 389 · Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Unterlassungsgebot muss sich am konkreten Verstoß orientieren und darf nicht völlig unbestimmt sein. Ein zu allgemein gefasstes Begehren ist auf die tatsächlich erwiesenen Verstöße einzuschränken; erfasst sind dann auch ähnliche Handlungen.
Ein gerichtliches Verbot muss das untersagte Verhalten so genau beschreiben, dass der Verpflichtete sein künftiges Verhalten daran ausrichten kann. Allgemeine Wendungen wie unsachlich oder aufdringlich genügen dafür nicht, auch wenn sie näher umschrieben werden. Für Gericht und Parteien muss unverwechselbar feststehen, was geschuldet wird.