Stoppt eine spätere Ausweitung meiner Klage die Verjährung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 20.02.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB, nicht hingegen um die Frage, ob derartiges bloß schriftliches Vorbringen im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz des § 176 ZPO im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden kann.OGH 6 Ob 50/10m, 15.04.2010
- Hier: Klageeinschränkung (anders als bei Klagsrücknahme).OGH 7 Ob 6/04i, 06.07.2004
- Hier: Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO.OGH 1 Ob 45/03d, 17.05.2004
- Die Unterbrechung der Verjährung ist vom Vortrag des Schriftsatzes in der Streitverhandlung abhängig.OGH 1 Ob 17/01h, 26.06.2001
- Die nachfolgende Zulassung einer Klagsänderung wirkt auf den Zeitpunkt der Änderung zurück.OGH 3 Ob 549/93, 24.11.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034759 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 2 Ob 64/23k, 20.02.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Erst wenn der Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird, nicht schon mit dem Einlangen bei Gericht. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite der Ausweitung zustimmt. Für die Unterbrechung der Verjährung kommt es daher auf den Vortrag in der Verhandlung an.
Wird ein Anspruch erst durch eine Änderung der Klage geltend gemacht, kommt es für die Unterbrechung der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klage an. Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt.