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Brauche ich einen Gefahrennachweis für eine vorläufige Benützungsregelung?

günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene, Familien
Die Bestimmung über einstweilige Anordnungen beim ehelichen Vermögen deckt zwei verschiedene Fälle ab. Geht es darum, das Vermögen für die spätere Aufteilung zu sichern, müssen Sie sowohl den Anspruch als auch eine Gefahr glaubhaft machen. Geht es nur darum, die Benützung vorläufig zu regeln, wird kein künftiger Anspruch gesichert, und ein besonderer Gefahrennachweis ist dafür nicht nötig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

§ 382 Z 8 lit c EO enthält zwei Tatbestände. Während die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche darstellt, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchsbescheinigung und Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf, wird durch die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens kein (künftiger) Aufteilungsanspruch gesichert, sondern eine, wenn auch nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung erlassen (sogenannte "Regelungs - EV"). Dieser Anspruch ist inhaltlich der Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes nach § 382 Z 8 lit a EO vergleichbar, für den es keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO bedarf.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006039 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 24.

Im Gesetz

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