Brauche ich einen Gefahrennachweis für eine vorläufige Benützungsregelung?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene, Familien
Die Bestimmung über einstweilige Anordnungen beim ehelichen Vermögen deckt zwei verschiedene Fälle ab. Geht es darum, das Vermögen für die spätere Aufteilung zu sichern, müssen Sie sowohl den Anspruch als auch eine Gefahr glaubhaft machen. Geht es nur darum, die Benützung vorläufig zu regeln, wird kein künftiger Anspruch gesichert, und ein besonderer Gefahrennachweis ist dafür nicht nötig.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
§ 382 Z 8 lit c EO enthält zwei Tatbestände. Während die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche darstellt, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchsbescheinigung und Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf, wird durch die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens kein (künftiger) Aufteilungsanspruch gesichert, sondern eine, wenn auch nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung erlassen (sogenannte "Regelungs - EV"). Dieser Anspruch ist inhaltlich der Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes nach § 382 Z 8 lit a EO vergleichbar, für den es keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO bedarf.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anspruchsgefährdung (Deckungsmangel) verneint.OGH 1 Ob 135/19p, 29.08.2019
- Die Regelungsverfügung bedarf keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO.OGH 1 Ob 137/15a, 27.08.2015
- Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. Ist insgesamt genügend Vermögen vorhanden, um diesen Aufteilungsanspruch zu decken, ist die erforderliche Gefahrenbescheinigung nicht gelungen.OGH 6 Ob 278/07m, 24.01.2008
- Zweck der "Sicherungs-EV" ist die Sicherung der gerichtlichen Durchsetzung des erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehenden Aufteilungsanspruchs. Die nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung soll verhindern, dass der Aufteilung unterliegende Sachen verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden.OGH 3 Ob 203/02b, 17.07.2003
- § 382 Z 8 lit c EO regelt zwei verschiedene, das eheliche Gebrauchsvermögens und die ehelichen Ersparnisse betreffende EV, nämlich einerseits die einstweilige Regelung seiner Benützung (erster Fall - "Regelungs-EV") und zum anderen die einstweilige Sicherung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs (zweiter Fall - "Sicherungs-EV").OGH 3 Ob 203/02b, 17.07.2003
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Jegliche Benützungsregelung im Sinne des § 382 Z 8 lit c EO erfordert eine Interessenabwägung zwischen den geschiedenen Ehegatten, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig sind.OGH 9 Ob 124/01b, 07.06.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006039 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 24.
- OGH 1 Ob 75/26z, 24.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 177/20s, 20.10.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
- EO § 382 · Sicherungsmittel
Verwandte Fragen
Familienrecht · Vorläufige Regelung der Ehewohnung
Familienrecht · Voraussetzungen der Sicherung des Ehevermögens
Familienrecht · Sicherung der Ehewohnung durch Gericht
Familienrecht · Sicherung des Aufteilungsanspruchs
Familienrecht · Keine Vorwegnahme der Aufteilung