OGH 1 Ob 177/20s
Worum es ging: Brauche ich einen Gefahrennachweis für eine vorläufige Benützungsregelung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Bestimmung über einstweilige Anordnungen beim ehelichen Vermögen deckt zwei verschiedene Fälle ab. Geht es darum, das Vermögen für die spätere Aufteilung zu sichern, müssen Sie sowohl den Anspruch als auch eine Gefahr glaubhaft machen. Geht es nur darum, die Benützung vorläufig zu regeln, wird kein künftiger Anspruch gesichert, und ein besonderer Gefahrennachweis ist dafür nicht nötig.
Nein. Für die einstweilige Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens genügt es, dass Sie ein Regelungsbedürfnis darlegen. Eine besondere Gefährdung müssen Sie nur dann bescheinigen, wenn Sie das Vermögen selbst sichern lassen wollen.
Voraussetzung ist ein Zustand, der sich mit einer partnerschaftlichen Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche nicht mehr verträgt, etwa wenn der andere Teil das Zusammenleben unerträglich macht. Das Gericht wägt dabei die Interessen beider Seiten gegeneinander ab und entscheidet nach den Umständen des Einzelfalls.
Möglich ist es. Auch wer wegen der Zerwürfnisse zunächst ausgezogen ist, kann eine vorläufige Regelung erreichen, wenn er nur provisorisch und unzureichend wohnt und sonst in absehbarer Zeit obdachlos würde. Ist gemeinsames Wohnen unzumutbar, wägt das Gericht die Interessen beider Seiten ab.
Besondere Regeln gibt es dafür nicht. Das Gericht orientiert sich sinngemäß an den Grundsätzen der späteren Aufteilung, soweit das mit einer nur vorläufigen Regelung vereinbar ist. Die Regelung muss der Billigkeit entsprechen und das Wohl der Kinder berücksichtigen; auch die Beiträge beider Ehegatten zählen.
Ja. Die Ehewohnung gehört zum gemeinsamen Gebrauchsvermögen und wird nach der Scheidung aufgeteilt. Das gilt auch dann, wenn ein Ehegatte sie in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat. Auf welche rechtliche Beziehung Sie zur Wohnung haben, kommt es dabei grundsätzlich nicht an.
Ja. Eine Ehewohnung, die keiner der Ehegatten in die Ehe eingebracht hat und die beide gemeinsam benützt haben, gehört zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Auf das Eigentum und darauf, aufgrund welchen Rechts sie benützt wurde, kommt es nicht an.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Traun, 05.03.2020, 1 Fam 36/18g-87
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 01.07.2020, 15 R 188/20b-93
Zitierte Paragrafen
EO § 381 EO § 382 EO § 382b EO § 78 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 7.341 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.10.2020
Geschäftszahl
1Ob177/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R* W*, vertreten durch die Anwaltssocietät Sattlegger Dorninger Steiner & Partner OG, Linz, gegen die gefährdende Partei E* W*, vertreten durch die Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GmbH, Rottenmann, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. Juli 2020, GZ 15 R 188/20b-93, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 5. März 2020, GZ 1 Fam 36/18g-87, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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