Was muss ich für die vorläufige Sicherung des Ehevermögens nachweisen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für die gefährdete Partei gilt auch für den Deckungsmangel, also dafür, dass insgesamt nicht genügend Vermögen vorhanden wäre, um den zu sichernden Aufteilungsanspruch zu decken. Die gefährdete Partei hat also gerade auch zum Fehlen eines sonstigen (aufzuteilenden) Vermögens konkrete Behauptungen aufzustellen und die dargelegten Umstände zu bescheinigen.OGH 1 Ob 75/26z, 24.06.2026
- Hier: bereits angedrohte Hypothekarklage der Bank aufgrund eingestellter Kreditrückzahlungen des Beklagten sowie Androhung des Beklagten, dass die Klägerin „keinen Cent“ aus dem beabsichtigten Verkauf sehen werde.OGH 1 Ob 86/24i, 25.06.2024
- Hier: Anspruchsgefährdung (Deckungsmangel) verneint.OGH 1 Ob 135/19p, 29.08.2019
- Aus einem einmaligen und bereits längere Zeit zurückliegenden Verkauf bloß eines verhältnismäßig geringen Teils des Wertpapiervermögens kann aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass auch der noch verbleibende (weit überwiegende) Teil der Wertpapiere verkauft werden soll.OGH 1 Ob 233/18y, 05.03.2019
- Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine solche konkrete Gefährdung ergibt, trifft die gefährdete Partei.OGH 1 Ob 233/18y, 05.03.2019
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- Unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist vor allem, dass die (hohe) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne eine solche Maßnahme die (wertmäßige) Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde.OGH 1 Ob 13/18w, 27.02.2018
- Mit einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse werden nicht (bestimmte) Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG, also des Anspruchs auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse.OGH 1 Ob 13/18w, 27.02.2018
- Hier: Die Eigentumswohnung ist aber unstrittig nicht Bestandteil des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.OGH 9 Ob 1/17p, 28.02.2017
- Hier: Im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ehescheidung.OGH 7 Ob 93/10t, 30.06.2010
- Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. Ist insgesamt genügend Vermögen vorhanden, um diesen Aufteilungsanspruch zu decken, ist die erforderliche Gefahrenbescheinigung nicht gelungen.OGH 6 Ob 278/07m, 24.01.2008
- Bei Nichtzahlung von Darlehensraten droht letztlich der Verlust des Hauses durch Zwangsversteigerung; schon damit ist aber der Antragstellerin die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach der oben genannten Gesetzesstelle erforderliche Bescheinigung einer konkreten Gefährdung im ausreichenden Maß gelungen.OGH 2 Ob 164/04p, 19.12.2005
- Sie ist von der Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs abhängig zu machen und für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens zu erlassen.OGH 8 Ob 39/04z, 11.11.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115099 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 24.
- OGH 1 Ob 75/26z, 24.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 86/24i, 25.06.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
- EO § 382 · Sicherungsmittel
- EO § 382e · Dauer
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Für die einstweilige Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens genügt es, dass Sie ein Regelungsbedürfnis darlegen. Eine besondere Gefährdung müssen Sie nur dann bescheinigen, wenn Sie das Vermögen selbst sichern lassen wollen.
Nur wenn ein Verfahren zur Auflösung der Ehe bereits läuft oder unmittelbar bevorsteht. Solange das nicht der Fall ist, können das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse nicht mit einer einstweiligen Verfügung gesichert werden.