Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 75/26z
Worum es ging: Wann ist mein Anspruch so gefährdet, dass das Gericht einschreitet?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob Ihr Anspruch gefährdet ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das Gericht beurteilt das immer nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles.
Sie müssen konkrete Umstände nennen und glaubhaft machen, aus denen sich eine tatsächliche Gefahr für Ihren Anspruch ergibt. Dass eine Beeinträchtigung theoretisch möglich wäre, genügt nicht. Gelingt Ihnen diese Bescheinigung nicht, geht das zu Ihren Lasten.
Die Bestimmung über einstweilige Anordnungen beim ehelichen Vermögen deckt zwei verschiedene Fälle ab. Geht es darum, das Vermögen für die spätere Aufteilung zu sichern, müssen Sie sowohl den Anspruch als auch eine Gefahr glaubhaft machen. Geht es nur darum, die Benützung vorläufig zu regeln, wird kein künftiger Anspruch gesichert, und ein besonderer Gefahrennachweis ist dafür nicht nötig.
Eine vorläufige gerichtliche Anordnung zur Sicherung der Ehewohnung bekommen Sie nur, wenn Sie beides glaubhaft machen: dass Ihnen ein Anspruch zusteht und dass eine Gefährdung droht. Das galt schon nach der früheren Rechtslage und gilt auch heute.
Bei der Entscheidung über eine vorläufige Sicherung des ehelichen Vermögens darf das Gericht nicht überlegen, wie die spätere Aufteilung ausgehen wird. Das Ergebnis der Aufteilung darf in diesem vorläufigen Verfahren nicht vorweggenommen werden.
Ob es im konkreten Fall gelungen ist, etwas glaubhaft zu machen, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine solche Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt daher kein Rechtsmittel an das Höchstgericht.
Eine vorläufige gerichtliche Anordnung sichert nicht die einzelnen Gegenstände, sondern Ihre Möglichkeit, den Aufteilungsanspruch später durchzusetzen. Ob Sie am Ende die Sache selbst oder eine Ausgleichszahlung bekommen, spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist nur, dass die Aufteilung später noch möglich ist und das Vermögen nicht vorher beiseitegeschafft wird.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse können vorläufig nur über die eigens dafür vorgesehene Bestimmung gesichert werden, nicht über die Regeln zum Schutz vor Gewalt. Sie müssen daher eine entsprechende Gefährdung glaubhaft machen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 27.04.2026, 2 R 80/26p-13
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Geschäftszahl
1Ob75/26z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei H*, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Mag. K*, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit b EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. April 2026, GZ 2 R 80/26p-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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