Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 86/24v
Worum es ging: Kann ich später noch etwas vorbringen, wenn ich geschwiegen habe?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurden Sie vom Erstgericht ordnungsgemäß zur Äußerung aufgefordert und haben Sie sich nicht geäußert, haben Sie keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Dem Sachverhalt, von dem das Gericht wegen Ihres Schweigens ausgehen durfte, können Sie im Rekurs keine neuen, abweichenden Behauptungen entgegensetzen.
Bestätigt das Rekursgericht die Entscheidung nicht, muss es unter Bedachtnahme auf die gestellten Anträge so entscheiden, wie das Erstgericht hätte entscheiden sollen. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses; später eingetretene Umstände bleiben unberücksichtigt.
Äußern Sie sich trotz Aufforderung nicht, gilt das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers als zugestanden, soweit es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie dem Antrag trotz Ihres Schweigens entgegentreten. Ob dem Begehren stattzugeben ist, prüft das Gericht auf dieser Grundlage. Im Rekurs können Sie diesem Sachverhalt keine abweichenden Behauptungen mehr entgegensetzen.
Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.
Wenn aus Ihrem Schriftsatz klar hervorgeht, was Sie wollen, schadet eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht. Geben Sie darin aber genau an, welchen Teil der Entscheidung Sie bekämpfen, gilt auch nur dieser Teil als angefochten. Aus der Begründung allein lässt sich dann nicht ableiten, dass Sie die ganze Entscheidung bekämpfen.
Im Verfahren über die Festsetzung des Unterhalts genügt es auch für einen Revisionsrekurs, wenn ein minderjähriges Kind vom zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger vertreten wird. Die Unterschrift seiner Organwalter steht dabei jener eines Rechtsanwalts gleich.
Haben Sie es versäumt, sich rechtzeitig zu äußern, können Sie das nicht als Neuerung im Rekurs nachholen. Auch die Behauptung, es sei Ihnen ein entschuldbarer Fehler unterlaufen, ändert daran nichts. In Betracht kommt dann nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung.
Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 25.08.2023, 19 Pu 127/09s-58
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 18.12.2023, 45 R 517/23x-73
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 14 AußStrG § 15 AußStrG § 17 AußStrG § 21 AußStrG § 23 AußStrG § 53 AußStrG § 58 AußStrG § 6 AußStrG § 62 AußStrG § 66 ZPO § 128
Entscheidungstext
40 Absätze, 16.486 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.11.2024
Geschäftszahl
5Ob86/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. R* G*, geboren am * 2006, 2. I* G*, geboren am * 2009, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Wiener Kinder- und Jugendhilfe – Rechtsvertretung Bezirk 22, Simone-de-Beauvoir-Platz 4, 1220 Wien), wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters M* G*, vertreten durch Mag. Heinz Heher, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 2023, GZ 45 R 517/23x-73, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 25. August 2023, GZ 19 Pu 127/09s-58, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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