Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 98/25k
Worum es ging: Darf das Gericht mein Kind vorläufig woanders unterbringen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Vorläufige Maßnahmen im Pflegschaftsverfahren richten sich danach, Unterhalt, Pflege und Erziehung des Kindes in dessen Interesse zu sichern. Ob ein Kind vorläufig aus der bisherigen Pflege genommen wird, hängt davon ab, ob seine Pflege und Erziehung vernachlässigt ist. Steht das nicht fest, besteht kein Anlass für eine vorläufige Maßnahme, weil ein wiederholter Wechsel des Pflegeplatzes aus erzieherischen Gründen abzulehnen ist.
Wem die Obsorge für ein Kind übertragen wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, indem es Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern gegenüberstellt. Das ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einem Kind, das bereits älter ist, soll die Erziehung durch einen bestimmten Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Sein Wunsch allein gibt aber nicht den Ausschlag.
Der ernstliche Wunsch eines bereits älteren Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, kann ein wichtiger Grund für eine Änderung sein. Das gilt aber nur, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht erkennbar gegen die Interessen des Kindes gerichtet ist.
Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht hat sein Wunsch. Bei sehr kleinen Kindern bleibt er ohne wesentlichen Einfluss, weil eine Befragung sie überfordern würde. Allein entscheidend ist der Wunsch aber nie, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder das Wohl des Kindes entgegensteht.
Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.
Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.
Für vorläufige Maßnahmen des Gerichts kommt es nicht mehr darauf an, dass das Wohl des Kindes akut gefährdet ist. Das Gericht kann solche Maßnahmen bereits zur Förderung des Kindeswohls treffen und nicht erst zur Abwehr einer Gefahr.
Das Gericht kann besondere Maßnahmen anordnen, um das Recht auf persönlichen Kontakt zum Kind zu sichern. Ob und welche Maßnahme nötig und verhältnismäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; deshalb ist eine solche Entscheidung in der Regel nicht mehr beim Höchstgericht bekämpfbar, solange keine leitenden Grundsätze verletzt werden.
Auch wenn die Obsorge nur vorläufig entzogen wird, ist dabei äußerste Zurückhaltung geboten. Eine solche vorläufige Maßnahme darf nicht auf einer zu dünnen Tatsachengrundlage beruhen und einschneidende Folgen für das Leben des Kindes haben, die sich kaum mehr rückgängig machen lassen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 10.04.2005, 2 R 277/24y-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 181 AußStrG § 107 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.790 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Geschäftszahl
5Ob98/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen I* O*, geboren * 2009, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Mag. Kornelia Kaltenhauser, LL.M., Mag. Michael Lassnig, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. April 2005, GZ 2 R 277/24y-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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