Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 11/26b
Worum es ging: Kann ich im Verfahren zur Eintreibung bis zum Höchstgericht gehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch im Verfahren zur zwangsweisen Eintreibung gelten die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung darüber, wann ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Die dortigen Beschränkungen greifen daher ebenso.
Über Ihren Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts muss zuerst das übergeordnete Gericht entscheiden. Das Höchstgericht darf diese Stufe nicht überspringen. Hat das Rekursgericht Ihren Rekurs zu Unrecht zurückgewiesen, muss es inhaltlich darüber entscheiden.
Hat das Rekursgericht Ihren Rekurs zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, darf das Höchstgericht die Sache nicht gleich selbst inhaltlich erledigen. Sonst würde eine Instanz übersprungen. Es würde damit über eine Frage entscheiden, für die es unter Umständen gar nicht zuständig wäre.
Hat das Rekursgericht die Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist im Exekutionsverfahren kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur in wenigen ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Auch beim Antrag auf Aufschiebung der Räumung zum Schutz eines Scheinuntermieters bleibt es bei dieser Sperre.
Ja. Auch im Rekursverfahren dürfen Sie keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Ausgenommen sind Umstände, die das Gericht ohnehin von Amts wegen beachten muss, etwa die Voraussetzungen für das Verfahren selbst.
Weist ein Gericht Ihr Rechtsmittel zurück, prüft es aber trotzdem den Inhalt, so gilt sein Beschluss als Entscheidung in der Sache. Der zurückweisende Teil bleibt dann ohne Bedeutung.
Das Verbot, im Rechtsmittel Neues vorzubringen, betrifft nur das, was die Parteien selbst geltend machen. Umstände, die das Gericht von sich aus beachten muss, sind davon nicht erfasst. Dazu gehört die Frage, ob der Rechtsweg überhaupt zulässig ist.
Ja. Neues Vorbringen ist im Rechtsmittelverfahren zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt aber nicht für Umstände, die das Gericht ohnehin von sich aus zu beachten hat, etwa die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Zuständigkeit.
In aller Regel nicht. Haben die ersten beiden Gerichte gleich entschieden, steht im Verfahren zur Eintreibung kein weiterer Weg zum Obersten Gerichtshof offen. Ausnahmen bestehen nur bei einstweiligen Verfügungen, bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und bei Anträgen auf Versagung der Vollstreckung. Für die zwangsweise Begründung eines Pfandrechts gilt keine Ausnahme.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee, 11.09.2025, 15 E 85/23m-200
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 27.11.2025, 53 R 296/25y-230
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2026
Geschäftszahl
3Ob11/26b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei J*, vertreten durch Dr. Walter Scharinger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die verpflichtete Partei J*, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Zwangsversteigerung, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 27. November 2025, GZ 53 R 296/25y-230, mit dem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 11. September 2025, GZ 15 E 85/23m-200, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
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