Gehört eine schon übergebene Liegenschaft noch zum Nachlass?
günstig für Übernehmer betrifft Erben, Übernehmer, Notar
Für das Nachlassverzeichnis zählt allein der Besitz des Verstorbenen, nicht sein Eigentum. Eine Liegenschaft, die er zu Lebzeiten tatsächlich übergeben hat, gehört daher nicht in den Nachlass, auch wenn er im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 31.03.2022 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Dafür, ob ein bestimmter Gegenstand in das Nachlassinventar aufzunehmen ist, ist lediglich der Besitz und nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend. Die naturaliter übergebene Liegenschaft gehört nicht in die Verlassenschaft des noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Übergebers.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Voraussetzung für ein Unterbleiben der Inventarisierung einer im Todeszeitpunkt noch dem Erblasser gehörenden Liegenschaft ist daher, dass ein schuldrechtlich gültiger Vertrag über deren Veräußerung vorliegt, den der Erblasser schon zu Lebzeiten durch Übertragung des Besitzes und Abgabe der für die Einverleibung erforderlichen Erklärungen vollständig erfüllt hat. <br/>Beides ist durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen.OGH 4 Ob 166/14m, 21.10.2014
- Einen darüber hinausgehenden ‑ mit § 166 Abs 1 AußStrG iVm § 531 ABGB unvereinbaren ‑ Grundsatz, wonach das Eigentum (oder eine sonstige Berechtigung) von vornherein unerheblich wäre, drücken diese Entscheidungen nicht aus.OGH 4 Ob 166/14m, 21.10.2014
- Im vorliegenden Fall besteht die Schwierigkeit, das Tatbestandsmerkmal des „Besitzes“ auf die Forderung gegenüber dem Finanzamt anzuwenden. Insoweit ist aus dem Besitzbegriff des ABGB nichts zu gewinnen, können doch Forderungen aus einem Zielschuldverhältnis nicht Gegenstand des Besitzes sein. Vielmehr ist nach dem Zweck des Gesetzes darauf abzustellen, dass der äußere Anschein einer Zugehörigkeit zum Vermögen des Erblassers besteht.OGH 6 Ob 5/13y, 27.02.2013
- Bei der Vereinbarung eines mit „null Uhr des Todestages“ bezeichneten Übergabezeitpunkts ist auszuschließen, dass die Erblasserin ihren Sachbesitz bereits zu Lebzeiten aufgegeben hat. Ein solcher Sachverhalt unterscheidet sich maßgeblich von jenen Fällen, in denen der Parteiwille auf die Übergabe mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung gerichtet war.OGH 2 Ob 154/11b, 28.06.2012
- Dies muss umsomehr gelten, wenn das Eigentumsrecht des Erwerbers verbüchert ist, er somit nicht nur Naturalbesitzer sondern auch Tabularbesitzer (§ 321 ABGB) ist.OGH 8 Ob 159/02v, 27.02.2003
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- Das Inventar hat ein genaues und vollständiges Verzeichnis allen beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, somit aller Aktiva, zu enthalten.OGH 1 Ob 235/01t, 30.04.2002
- Der außerbücherliche Eigentümer, der ein Wohnrecht einräumt, bleibt Sachbesitzer, der wohnberechtigte Erblasser hat keinen Sachbesitz (Sachmitbesitz) mehr, sondern nur Rechtsbesitz. Ein solcher reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen.OGH 8 Ob 267/99v, 27.01.2000
- Der außerbücherliche Eigentümer, der ein Fruchtgenussrecht einräumt, bleibt Sachbesitzer, der fruchtgenussberechtigte Erblasser hat keinen eigenen Sachbesitz (Sachmitbesitz) mehr, sondern nur Rechtsbesitz. Ein solcher reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen.OGH 8 Ob 10/99z, 18.05.1999
- Eine Liegenschaft, die der Erblasser nach der Verfassung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde dem Dritten tatsächlich übergeben hat, gehört nicht zum Nachlass.OGH 8 Ob 10/99z, 18.05.1999
- Liegenschaften, die sich auf grund eines zum Eigentumerwerb tauglichen Rechtstitels bereits soweit im "rechtlichen Besitz" einer vom Erblasser verschiedenen Personen befinden, dass zum Erwerb der vollen Rechtsstellung eines Eigentümers nur noch die grundbücherliche Einverleibung fehlt, sind nicht der Nachlassabhandlung zu unterwerfen (hier: Schenkung auf den Todesfall mit vorweggenommener Übergabe der Liegenschaft).OGH 6 Ob 10/81, 12.08.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007860 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 5 Ob 156/21h, 31.03.2022, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 97 · Anerkennung und Verweigerungsgründe
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