Ist das Inventar der Verlassenschaft im Prozess bindend?
betrifft Erben, Gläubiger, Pflichtteilsberechtigte
Nein. Der Richter im Prozess ist an das im Verlassenschaftsverfahren errichtete Inventar nicht gebunden. Es ist aber eine öffentliche Urkunde, für deren Richtigkeit die Vermutung spricht. Die dort angesetzten Werte legen die Haftung des Erben nicht endgültig fest.
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Der Prozeßrichter ist nicht an ein bestehendes Abhandlungsinventar gebunden. Es ist jedoch eine öffentliche Urkunde; die Vermutung spricht für seine Richtigkeit (SZ 14/245).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Bewertung im Rahmen des Inventars ist für die<br/>endgültige Haftung des erbserklärten Erben nicht bindend.OGH 6 Ob 634/76, 02.12.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007928 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 97 · Anerkennung und Verweigerungsgründe
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 292
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