Ab wann gehört mir die Wohnung aus der Erbteilung?
günstig für Erbe betrifft Erben, Miterben, Wohnungseigentümer
Haben die Erben schon vor der Einantwortung vereinbart, wer welchen Teil des Nachlasses erhält, erwerben Sie das Eigentum daran bereits mit der rechtskräftigen Einantwortung. Die Eintragung im Grundbuch hält das dann nur noch fest. Wird die Aufteilung erst nach der Einantwortung geändert, brauchen Sie für den Eigentumserwerb dagegen die Eintragung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1981)
Wird einem Miterben mit Berufung auf die vor der Einantwortung bereits vorgenommene Erbteilung, die der Unteilbarkeit des mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentums Rechnung tragend, dem Miterben diesen Anteil überlässt, eingeantwortet, so erwirbt er daran Eigentum nicht erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch, sondern bereits mit der Rechtskraft der Einantwortung. Hingegen gibt die nach Rechtskraft der Einantwortung getroffene Vereinbarung, das ursprüngliche Erbenübereinkommen zu berichten und abzuändern, nur einen Titel zum Eigentumserwerb an den mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteilen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch bei Abschluss eines Erbteilungsübereinkommens erwerben die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.OGH 4 Ob 96/15v, 22.09.2015
- Diese Überlegungen sind allerdings nicht auf sonstige Beteiligte übertragbar, deren Ansprüche zwar nach §181 Abs 3 AußStrG ebenfalls zulässiger Gegenstand einer Erbteilungsvereinbarung sein können, die aber nicht wie Erben nach § 797 ABGB bereits unmittelbar durch die rechtskräftige Einantwortung Gesamtrechtsnachfolger werden können. Erwerben solche Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen, zB als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, hat die bücherliche Eintragung konstitutive Wirkung.OGH 5 Ob 182/09i, 15.12.2009
- Dies gilt auch im Fall eines privaten (außergerichtlichen) Erbteilungsübereinkommens.OGH 5 Ob 182/09i, 15.12.2009
- Es liegt dann eine dem § 136 Abs 1 GBG entsprechende Konstellation vor.OGH 5 Ob 182/09i, 15.12.2009
- Wird eine Erbteilung vor der Einantwortung vorgenommen, erwirbt der Miterbe bereits mit Rechtskraft der Einantwortung das Eigentumsrecht nicht nur quotenmäßig, sondern unmittelbar an den ihm aufgrund der Vereinbarung zufallenden Bestandteilen des Nachlasses.OGH 5 Ob 182/09i, 15.12.2009
- Haben die Erben ein Erbteilungsübereinkommen im Sinn des § 181 Abs 1 AußStrG 2005 geschlossen, erfolgt der dem Übereinkommen entsprechende Eigentumsübergang mit Rechtskraft der Einantwortung; die Einverleibung im Grundbuch hat nur mehr deklarativen Charakter.OGH 5 Ob 177/08b, 25.11.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008347 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 7 Ob 5/25y, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 431
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 174 · Rechte der Gläubiger
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 136
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