Bekomme ich die gemeinsame Wohnung auch ohne Einigung mit den Erben?
günstig für Überlebender betrifft Wohnungseigentümer, Ehegatten, Erben, Pflichtteilsberechtigte
Ja. Stirbt der Partner, mit dem Ihnen die Eigentumswohnung gemeinsam gehört, geht sein Anteil unmittelbar auf Sie über. Eine Einigung mit den Erben und deren Zustimmung sind dafür nicht nötig, auch nicht für die Bestätigung des Gerichts darüber. Über die Höhe des zu zahlenden Übernahmspreises wird gegebenenfalls gesondert gestritten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 20.06.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Eine Einigung des überlebenden Ehegatten mit dem Erben über die Rechtsfolgen des Zuwachses nach § 10 Abs. 2 WEG (Verpflichtung des überlebenden Ehegatten zur Zahlung des Übernahmspreises an die Verlassenschaft) oder § 10 Abs. 3 WEG (Verpflichtung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient) ist nicht Voraussetzung für den Zuwachs und den Anspruch auf Erteilung der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG; der Streit über die Höhe des Übernahmspreises oder Pflichtteilsanspruches ist im Rechtsweg auszutragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Weder für den Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber (§182 Abs 3 AußStrG 2005) ist die Zustimmung der Erben erforderlich.OGH 8 Ob 22/13p, 05.04.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013472 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 2 Ob 104/17h, 20.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 178
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 10
- WEG 2002 § 14 · Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
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