Kann ich vom Erben eine Sache zurückfordern, die der Verstorbene nur verwaltete?
günstig für Eigentümer betrifft Erben, Eigentümer, Treugeber, Kläger
Ja. Hat der Verstorbene bestimmte Vermögensstücke nur für Sie treuhändig gehalten, gehören sie nicht zum Nachlass. Sie können sie daher auch dann mit einer Eigentumsklage vom Erben herausverlangen, wenn der Nachlass bereits rechtskräftig übergeben wurde.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 28.09.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Die an sich volle Rechtsstellung des Treuhandeigentümers und seines Universalsukzessors wird trotz Einantwortung des Nachlasses durch die schuldrechtliche Rückgabeverpflichtung gegenüber dem Treugeber beeinträchtigt (vgl Klang in Klang 2. Auflage II, 133). Es kann trotz formell rechtskräftiger Einantwortung mit Eigentumsklage gegen den Erben vorgegangen werden, wenn bestimmte Vermögensobjekte, die vom Erblasser nur treuhändig verwaltet wurde, als Treuhandvermögen materiell überhaupt nicht Gegenstand der Erbfolge waren.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008382 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 7 Ob 101/16b, 28.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 358
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 174 · Rechte der Gläubiger
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