Wie lange kann mein Streit ins Aufteilungsverfahren überwiesen werden?
betrifft Ehegatten, Geschiedene, Kläger, Beklagter
Nur solange die Jahresfrist nach der Scheidung noch läuft und ein Aufteilungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Danach kann Ihr Prozess über eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse nicht mehr dorthin überwiesen werden. Endet das Aufteilungsverfahren erst während des Prozesses, wird das noch berücksichtigt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse geltend gemacht werden, an das Außerstreitgericht ist nur innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG (§ 235 AußStrG) bzw bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die durch den Abschluss des Aufteilungsverfahrens eingetretene Änderung der Sachlage ist vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen.OGH 9 Ob 4/19g, 15.05.2019
- Die Überweisung einer Streitsache in das Verfahren außer Streitsachen setzt nicht zwingend die Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens voraus; in einem solchen Fall stellt die überwiesene Rechtssache (lediglich) einen Teilaufteilungsantrag dar (§ 85 EheG).OGH 6 Ob 34/18w, 28.03.2018
- Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache ist auch wahrzunehmen, wenn es erst nach Ergehen der zweitinstanzlichen Entscheidung eintrat. Hier: rechtskräftiger Schiedsspruch.OGH 3 Ob 24/15y, 18.11.2015
- Nach vergleichsweiser Beendigung eines Aufteilungsverfahrens bleibt die Geltendmachung aus der vorehelichen Lebensgemeinschaft abgeleiteter Kondiktionsansprüche zulässig.OGH 4 Ob 98/12h, 10.07.2012
- Das Aufteilungsverfahren ist durch die im Einvernehmen mit der klagenden Partei erfolgte Rückziehung des Aufteilungsantrags durch die beklagte Partei beendet. Dabei schadet nicht, dass die Zustimmung zur Antragsrückziehung erst nach Ergehen der Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgte. Maßgebender Zeitpunkt für die Entscheidung über die Prozessvoraussetzungen ist stets die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung.OGH 6 Ob 98/09v, 18.09.2009
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Über Schadenersatzverpflichtung wegen Verstoßes gegen § 97 ABGB ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.OGH 3 Ob 541/91, 18.12.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008531 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 9 Ob 46/22p, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 229/18i, 21.05.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 4/19g, 15.05.2019, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AußStrG §235; EheG §95
Verwandte Fragen
Familienrecht · Frist für die Aufteilung nach Scheidung
Familienrecht · Vorrang des Aufteilungsverfahrens
Familienrecht · Durchsetzung der Aufteilungsvereinbarung
Familienrecht · Jahresfrist für den Aufteilungsantrag
Verfahrensrecht · Rechtsmittel im Aufteilungsverfahren nach Scheidung