Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 193/23k
Worum es ging: Zählt beim Gesetz nur der Wortlaut?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wortlaut und Aufbau des Gesetzes gehen der Entstehungsgeschichte nur dort vor, wo allein diese Gesichtspunkte in Frage stehen. Führt das wörtliche Verständnis zu Widersprüchen oder zu einem Ergebnis, das dem allgemeinen Wertungsverständnis widerspricht, darf auch die Absicht des Gesetzgebers herangezogen werden. Selbst ein klarer Wortlaut ist keine unüberschreitbare Grenze, wie die im Gesetz vorgesehene sinngemäße Anwendung zeigt.
Die Erläuterungen zu einem Gesetz sind mit Vorsicht zu verwenden, weil sie selbst nicht Gesetz geworden sind und mit dem wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Eine gewisse Vermutung der Richtigkeit haben sie aber für sich. Der Wortlaut des Gesetzes und sein Zusammenhang mit anderen Gesetzen gehen den Erläuterungen vor.
Die Unterlagen aus dem Gesetzgebungsverfahren dürfen erst herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist. Ist die Formulierung klar, kommt es auf diese Materialien nicht an.
Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.
Was verjährt ist, können Sie auch nicht mit der Begründung fordern, die andere Seite sei dadurch bereichert. Wann die Verjährung zu laufen beginnt, richtet sich nach objektiven Umständen. Ein Irrtum auf Ihrer Seite schiebt den Beginn nicht hinaus.
Forderungen aus dem geschäftlichen Verkehr verjähren in drei Jahren. Diese Regel ist bewusst weit gefasst und soll beinahe den gesamten geschäftlichen Verkehr erfassen. Betriebe müssen ihre Forderungen daher grundsätzlich binnen drei Jahren geltend machen.
Ob man klagen kann, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Hindernisse, die nur in Ihrer Person liegen, verschieben den Beginn der Verjährungsfrist in der Regel nicht.
Ja. Dass Sie von Ihrem Recht nichts wussten, hält die Frist grundsätzlich nicht auf. Nur wenn der Verpflichtete Sie arglistig getäuscht hat, beginnt die Verjährung nicht zu laufen.
Ja. Die Frist beginnt, sobald Sie Ihr Recht rechtlich geltend machen könnten, unabhängig davon, ob Sie davon wussten. Ein Irrtum oder Ihre Unkenntnis ändert daran nichts. Nur beim Schadenersatz kommt es ausnahmsweise auf Ihre Kenntnis an.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.
Schwierigkeiten oder Hindernisse verschieben den Beginn der Verjährung nicht. Das gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen. Nur wo das Gesetz eine Ausnahme vorsieht, etwa bei Ersatzansprüchen, ist es anders.
Der Makler muss Sie nicht erst dann aufklären, wenn er selbst am Geschäft verdient. Es reicht schon, dass er zur anderen Vertragsseite in einem engen Verhältnis steht. Genügend ist, wenn bei sachlicher Betrachtung eine Beeinträchtigung Ihrer Interessen nicht völlig ausgeschlossen erscheint.
Verletzt der Makler seine Pflicht, Sie schriftlich hinzuweisen, entsteht der Anspruch auf Provision gar nicht. Es kommt dann nicht bloß zu einer Kürzung, weil ein Anspruch, der nie entstanden ist, auch nicht gemindert werden kann.
Ein Verband kann in einer Musterklage nur solche Ansprüche geltend machen, die wirksam an ihn abgetreten werden können. Ansprüche, die nicht übertragbar sind, kommen dafür nicht in Betracht.
Die Verjährung läuft erst weiter, wenn der Makler tatsächlich davon erfährt, dass das vermittelte Geschäft abgeschlossen wurde. Nachfragen oder Nachforschen muss er dafür nicht.
Die besondere Verjährungsregel des Maklergesetzes gilt jedenfalls für alle Ansprüche, die in diesem Gesetz geregelt sind. Sie beschränkt sich also nicht auf die Provision.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 07.08.2023, 1 R 91/23p-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1431 ABGB § 1486 ABGB § 1489 KSchG § 29 KSchG § 30b MRG § 1 MRG § 27 ZPO § 502 ZPO § 52
Entscheidungstext
52 Absätze, 19.318 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.09.2024
Geschäftszahl
6Ob193/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Weimann Kesselgruber Rechtsanwalts OG in Wien, wegen 1.935,70 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. August 2023, GZ 1 R 91/23p-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 3. März 2023, GZ 14 C 281/22h-19, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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