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Darf der Eigentümer meine Sachen selbst aus dem Lokal räumen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Pächter, Liegenschaftseigentümer
Nein. Räumt der Liegenschaftseigentümer eigenmächtig fremde Sachen weg, nur um den Räumungsverzug zu beenden, ist das unzulässige Selbsthilfe. Anders liegt es, wenn Sie das Objekt samt den darin verbliebenen Sachen übergeben haben und der Eigentümer es in diesem Zustand übernommen hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Die eigenmächtige Räumung eines Bestandobjektes von den Fahrnissen Dritter durch einen Liegenschaftseigentümer ist nach ständiger Rechtsprechung als Akt unzulässiger Selbsthilfe zu beurteilen, wenn damit bloß der durch den Räumungsverzug gegebene rechtswidrige Zustand beseitigt werden soll.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009069 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Schlüsselübergabe bei der Rückstellung

Nein. Zur Räumung gehört die Übergabe der Schlüssel an den Vermieter oder seinen Vertreter, etwa den Hausverwalter. Lassen Sie die Schlüssel bloß im versperrten Objekt zurück, gilt es erst dann als zurückgestellt, wenn der Vermieter tatsächlich wieder Besitz ergriffen hat. Bei einem unversperrten Objekt kommt es auf die Schlüsselübergabe nicht an.

günstig für Vermieter Nachteiliger Gebrauch trotz Erhaltungspflicht

Dass der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet ist, rechtfertigt es nicht, dass Sie selbst einen Zustand schaffen, der die Bausubstanz erheblich gefährdet oder die persönliche Sicherheit der Bewohner bedroht. Ein solches Verhalten ist damit nicht entschuldigt.

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