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Darf ich beim Auszug mitnehmen, was ich eingebracht habe?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Pächter, Vermieter, Verpächter
Gegenstände, die Sie in das Miet- oder Pachtobjekt eingebracht haben und die eigenständig bleiben oder sich ohne Schaden an der Substanz lösen lassen, dürfen Sie bei der Räumung mitnehmen. Das gilt zum Beispiel für selbst gepflanzte Bäume und Sträucher. Dieses Recht besteht bis zur Räumung, also auch dann, wenn Sie das Objekt nach dem Ende des Vertrags noch weiter benützen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Die vom Bestandnehmer eingebrachten Gegenstände, die körperlich selbständig bleiben oder jedenfalls ohne Substanzschädigung des Bestandobjektes lösbar sind, kann dieser bei der Räumung des Bestandobjektes mitnehmen (hier: vom Bestandnehmer gepflanzte Bäume und Sträucher). Dieses Wegnahmerecht besteht bis zur (allenfalls zwangsweisen) Räumung, also auch nach Ende des Bestandverhältnisses, wenn der ehemalige Bestandnehmer prekaristisch oder sogar titellos weiterbenützt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105727 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Rückgabe trotz offener Forderung

Nein. Nach dem Ende eines Miet- oder Pachtverhältnisses müssen Sie das Objekt zurückgeben; Sie dürfen es nicht zurückbehalten und auch nicht mit Gegenforderungen aufrechnen. Auch die Behauptung, Sie hätten investiert, schützt Sie davor nicht. Dasselbe gilt bei einem Wohnrecht.

günstig für Vermieter Räumungsverpflichtung während der Mietzeit

Der Mieterschutz hindert Sie nicht daran, den Mietvertrag selbst zum vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Auch eine während der Mietzeit übernommene Verpflichtung, das Objekt zu einem bestimmten Termin zu räumen, ist zulässig. Sie gilt aber nur, wenn Sie bei dieser Einigung nicht unter Druck standen; darauf kann sich nur der Mieter berufen.

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