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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.08.2024 · Fall aus Vorarlberg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 92/24h

Worum es ging: Zählt eine Zulage für Mehraufwand beim Unterhalt als Einkommen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Einkünfte, die einen bestimmten Mehraufwand abgelten sollen, bleiben bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht. Was davon aber für diesen Zweck nicht gebraucht wird, steht Ihnen wie Einkommen zur Verfügung und wird auch so behandelt.

Einmalige Zahlungen wie eine Abfertigung werden für den Unterhalt angemessen auf einen Zeitraum verteilt, der zu den Lebensverhältnissen passt. Eine Verteilung auf so viele Monate, wie sie Monatsgehältern entspricht, ist nur dann angemessen, wenn die Abfertigung die Zeit bis zu einer neuen Arbeit überbrücken soll. Bezieht der Zahlungspflichtige laufend eine höhere Pension, ist die Zahlung auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen.

Größere Einmalzahlungen wie eine Abfertigung dienen dazu, das Einkommen über einen längeren Zeitraum abzusichern, oft über mehrere Jahre. Das unterhaltsberechtigte Kind hat an solchen Zahlungen im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben.

Eine Ausgleichszahlung, die der Unterhaltspflichtige aus der Aufteilung erhält, wird bei der Unterhaltsberechnung nicht mitgezählt. Solche Zahlungen werden nämlich meist für eine Ersatzwohnung, deren Einrichtung und die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen gebraucht.

Eltern dürfen von den gesetzlichen Unterhaltsregeln abweichende Vereinbarungen treffen. Damit eine solche Vereinbarung gegenüber dem Kind wirkt, muss sie das Pflegschaftsgericht genehmigen. Tritt dadurch an die Stelle der vorrangigen Pflicht des Vaters eine nachrangige, kann er erst herangezogen werden, wenn die Mutter den Unterhalt nicht zur Gänze allein aufbringen kann.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Zahlungen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungen dienen dem Aufbau von Vermögen. Sie können solche Zahlungen dem Unterhaltsanspruch Ihrer Kinder daher nicht entgegenhalten.

Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.

Eine Invaliditätsentschädigung gleicht keinen bestimmten Mehraufwand aus und deckt auch keinen Sonderbedarf wie ein Schmerzengeld ab. Sie gleicht vielmehr pauschal einen typischen Einkommensausfall aus und ist deshalb bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen mitzuzählen.

Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.

Die private Unfallversicherung deckt bestimmte Folgen eines Unfalls ab, darunter eine dauerhaft bleibende Invalidität. Die Entschädigung richtet sich nach dem Grad der Dauerfolgen und wird ohne Nachweis eines konkreten Geldverlusts in voller Höhe ausgezahlt. Sie gleicht pauschal einen typischen Einkommensausfall aus, nicht aber Ihre tatsächlichen Mehrkosten.

Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 AußStrG § 78

Entscheidungstext

35 Absätze, 10.260 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2024

Geschäftszahl

6Ob92/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. M* A*, geboren am * 1999, 2. B* A*, geboren am * 2002, 3. P* A*, geboren am * 2004, alle *, vertreten durch Doshi Akman & Partner Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wider die Antragsgegnerin C* A*, vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 30. März 2023, GZ 3 R 64/23v-138, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 31. Jänner 2023, GZ 28 Pu 69/17g-118, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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