Was zählt beim Unterhalt alles als Einkommen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zum Eigeneinkommen zählen auch Einkünfte, die aus einer Arbeitstätigkeit in einem Familienunternehmen erzielt werden und auf die ein Rechtsanspruch besteht.OGH 8 Ob 72/17x, 23.02.2018
- Als Einkommen ist auch die vom unterhaltsberechtigten Ehegatten tatsächlich bezogene Sozialhilfe nach dem StmkSHG anzusehen.OGH 1 Ob 134/09a, 13.10.2009
- Hier: § 140 ABGB.OGH 6 Ob 89/01h, 16.05.2001
- Grundsätzlich bilden sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsbemessungsgrundlage.OGH 8 Ob 1676/92, 26.11.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009550 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 18.
- OGH 8 Ob 147/24m, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 187/23w, 27.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 110/23g, 21.06.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 72/17x, 23.02.2018
- OGH 5 Ob 113/17d, 13.02.2018, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für den Unterhalt zählt das monatliche Durchschnittseinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und Abgaben. Der Unterhalt, den er selbst zu zahlen hat, wird davor nicht abgezogen. Maßgeblich ist also das Nettoeinkommen vor Abzug der Unterhaltsleistungen.
Eine Invaliditätsentschädigung gleicht keinen bestimmten Mehraufwand aus und deckt auch keinen Sonderbedarf wie ein Schmerzengeld ab. Sie gleicht vielmehr pauschal einen typischen Einkommensausfall aus und ist deshalb bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen mitzuzählen.