Bekomme ich Geld für meine Arbeit in der Lebensgemeinschaft?
betrifft Lebensgefährten, Partner
Allein dadurch, dass Sie eine Lebensgemeinschaft eingehen, entsteht noch kein Gesellschaftsvertrag. Die Leistungen, die jeder Partner erbringt, sind grundsätzlich unentgeltlich. Anderes gilt nur, wenn es einen besonderen Rechtsgrund für eine Bezahlung gibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
In der Eingehung der Lebensgemeinschaft an sich kann noch nicht der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erblickt werden. Die von jedem Lebensgefährten erbrachten Leistungen sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nicht jede Lebensgemeinschaft ist von vornherein eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Annahme des schlüssigen Zustandekommens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden oder zu schaffenden Hauses zu werden, nicht.OGH 5 Ob 174/09p, 15.12.2009
- Ehegatten, aber auch Lebensgefährten können durch gemeinsamen Erwerb, Errichtung oder den Ausbau eines Hauses unter bestimmten Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen. Voraussetzung dafür ist aber ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen der Lebensgefährten allein reicht dazu nicht aus.OGH 5 Ob 174/09p, 15.12.2009
- Als Rechtsgrund kommt ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis in Betracht, das auch konkludent vereinbart werden kann.OGH 9 ObA 161/00t, 06.09.2000
- Voraussetzung ist ein ausdrücklich oder schlüssig zustandegekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen der Lebensgefährten allein reicht noch nicht aus.OGH 6 Ob 135/99t, 15.07.1999
- Wobei von den Vertragspartnern eine, wenn auch lose Wirtschaftsorganisation vereinbart sein muss, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte einräumt.OGH 7 Ob 183/97f, 10.09.1997
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- Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden.OGH 4 Ob 2021/96a, 16.04.1996
- Gemeinsames Wohnen und Wirtschaften genügt nicht.OGH 3 Ob 545/87, 07.10.1987
- Auch Personen, die nicht Ehegatten sind, können die Gründung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes dadurch konkludent vereinbaren, dass sie ihre Mühe, ihr Einkommen oder sonstige Sachen zum gemeinsamen Nutzen, nämlich zum Erwerb eines Grundstückes und zur Errichtung eines Hauses, vereinigen.OGH 7 Ob 802/79, 31.01.1980
- Arbeitsleistungen zur Errichtung eines Einfamilienhauses.OGH 1 Ob 739/77, 21.12.1977
- Daher auch kein Zurückbehaltsrecht gemäß § 471 ABGB wegen Aufwendungen auf die Wohnung.OGH 6 Ob 180/73, 20.09.1973
- Dies gilt auch für Unterhaltsleistungen.OGH 6 Ob 253/64, 30.09.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021746 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 34.
- OGH 4 Ob 94/25i, 29.09.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1152
- ABGB § 1175 · Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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