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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.11.2025

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 132/25f

Worum es ging: Bekomme ich Geld für Mitarbeit im Betrieb meines Ehepartners?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie mit Ihrem Ehepartner vertraglich geregelt, wie Sie in seinem Betrieb mitarbeiten, gilt allein dieser Vertrag. Haben Sie zum Beispiel gemeinsam eine Gesellschaft gegründet, können Sie daneben keine gesetzliche Abgeltung Ihrer Mitarbeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn die gesetzliche Regelung für Sie günstiger wäre.

Aufgeteilt wird, was Sie während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Ob beide dazu beigetragen haben, spielt keine Rolle. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen zählen grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen.

Haben Sie Ihrem Ehepartner während der Ehe etwas geschenkt, bleibt der Wert des Geschenks bei der Berechnung der Ausgleichszahlung weitgehend außer Betracht, soweit er nicht durch Arbeit oder Investitionen gestiegen ist. Wertsteigerungen, die nur auf die Marktentwicklung zurückgehen, werden aber aufgeteilt, wenn Gütergemeinschaft vereinbart war; maßgeblich ist dann das Verhältnis der eingebrachten Werte.

Bei der Schenkung einer Liegenschaft unter Ehegatten bleibt deren Wert bei der Ausgleichszahlung im Allgemeinen außer Ansatz. Steht das gemeinsam bewohnte Haus wegen der Schenkung aber im Miteigentum beider, muss eine Wertsteigerung zwischen der Schenkung und der Entscheidung erster Instanz berücksichtigt werden.

Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.

Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 100 ABGB § 98 AußStrG § 44 AußStrG § 62

Entscheidungstext

28 Absätze, 4.807 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Geschäftszahl

1Ob132/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers E*, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin R*, vertreten durch Prof. Mag. DDr. h.c. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 25. Juni 2025, GZ 23 R 187/25k-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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