Muss mein Kind trotz drohender Gefahr zurückgebracht werden?
günstig für Kind betrifft Kinder, getrennt lebende Eltern, obsorgeberechtigte Elternteile
Das Wohl des einzelnen Kindes geht auch noch bei der Durchsetzung einer Rückgabe vor. Es darf nicht allein deshalb, um den Eindruck zu vermeiden, dass sich Kindesentführungen lohnen, die ernste Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind herbeigeführt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 04.09.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Das konkrete Kindeswohl hat - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt - auch noch im Vollstreckungsverfahren den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. Es darf nicht aus generalpräventiven Gründen zum Schutz des - abstrakten - Kindeswohls, nur um den Eindruck zu verhindern, Kindesentführungen würden sich doch lohnen, die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind herbeigeführt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine drohende Verletzung eines Grundrechts des rückgabeberechtigten Elternteils darf nicht auf dem Rücken der Kinder ausgeglichen werden.OGH 6 Ob 99/16a, 30.05.2016
- Das konkrete Kindeswohl hat den Vorzug vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen zu verhindern, und zwar auch dann, wenn gerade der Entführer, der die hauptsächliche Bezugsperson eines noch kleinen Kindes ist, jene Situation herbeigeführt hat, die die Rückgabe zu einer schwerwiegenden Gefahr für das Kindeswohl werden lässt.OGH 6 Ob 294/99z, 11.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106456 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 6 Ob 153/24d, 04.09.2024, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 54/23v, 24.03.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 19 · Öffentlichkeit
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