Welcher Zeitraum zählt für das Einkommen des Unterhaltspflichtigen?
betrifft Unterhaltspflichtige, Kinder, Ehegatten
Maßgebend ist das Einkommen aus dem Zeitraum unmittelbar vor der Entscheidung. Für den Durchschnitt wird stets ein längerer Zeitraum herangezogen. Ein kürzerer reicht nur, wenn das Einkommen kaum schwankt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Bei der Bemessung des Unterhaltes ist vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraum auszugehen; für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind stets die Einkommensbezüge während eines längeren Zeitraums heranzuziehen; das Einkommen für kürzere Zeiträume ist nur dann maßgebend, wenn es keinen nennenswerten Schwankungen unterliegt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Judikatur hat keinen Anwendungsbereich, wenn es allein um Unterhalt in der Vergangenheit geht.OGH 1 Ob 140/18x, 23.01.2019
- Die heranzuziehenden Beobachtungszeiträume hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.OGH 4 Ob 194/11z, 20.12.2011
- Muss für konkrete vergangene Zeiträume geprüft werden, ob das Einkommen der Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für genau diese Perioden zu ermitteln.OGH 4 Ob 194/11z, 20.12.2011
- Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde.OGH 4 Ob 194/11z, 20.12.2011
- Um zu vermeiden, dass der Unterhalt ständig angepasst werden muss, ist als Bemessungsgrundlage jenes Einkommen heranzuziehen, das der Unterhaltspflichtige mit einer gewissen Regelmäßigkeit bezieht.OGH 7 Ob 130/08f, 09.07.2008
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Der Zeitraum ist nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessen.OGH 7 Ob 302/06x, 09.05.2007
- Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, das im Allgemeinen von einem längeren, nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessenden Zeitraum zu ermitteln ist.OGH 3 Ob 113/04w, 21.07.2004
- Da es hier keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Beklagte die höheren Bezüge, die er in der Vergangenheit erzielt hatte und die von den Vorinstanzen bei der Festsetzung des einjährigen Bezugszeitraumes nicht berücksichtigt wurden, auch in Zukunft erzielen werde, besteht jedenfalls im Provisorialverfahren keine Veranlassung für eine Ausdehnung des Bezugszeitraumes.OGH 3 Ob 296/02d, 22.10.2003
- Durch die Berücksichtigung längerer oder kürzerer, aber von wesentlichen Schwankungen freier Zeiträume soll erreicht werden, dass jenes Einkommen Bemessungsgrundlage ist, das der Unterhaltspflichtige mit einer gewissen Regelmäßigkeit bezieht; dadurch soll vermieden werden, dass der Unterhalt ständig angepasst werden muss.OGH 3 Ob 296/02d, 22.10.2003
- Dies gilt aber richtigerweise nur bei einem Zuspruch von Unterhalt für die Zukunft im Sinne des § 406 zweiter Satz ZPO.OGH 3 Ob 144/99v, 31.01.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047509 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 20.
- OGH 1 Ob 122/24h, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 133/23x, 19.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 211/18w, 24.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 186/16b, 30.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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