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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.04.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 ob 215/23f

Worum es ging: Welcher Wert zählt bei einem viel zu billigen Verkauf?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob jemand um mehr als die Hälfte verkürzt wurde, richtet sich nach dem gemeinen Wert der Sache. Damit ist ihr gewöhnlicher Preis gemeint, also der Ankaufs- oder Verkaufswert, der Ertragswert oder der Kostenwert.

Aus einem Verhalten darf nur dann auf eine Erklärung geschlossen werden, wenn es nach den üblichen Gewohnheiten eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Zweifel bleiben, dass die Person diese Rechtsfolge auch wirklich wollte. Gerichte gehen dabei besonders vorsichtig vor.

Es gibt weder im bürgerlichen Recht noch im Handelsrecht eine Übung, nach der Schweigen allgemein als Zustimmung gilt. Nur unter besonderen Umständen kann Ihr Stillschweigen als Annahme gewertet werden.

Nein. Bloßes Schweigen bedeutet grundsätzlich gar nichts, insbesondere keine Zustimmung zu einem Vertragsangebot. Nur ausnahmsweise kann Ihrem Schweigen nach der Übung des redlichen Verkehrs eine bestimmte Bedeutung zukommen.

Sehr streng. Aus Ihrem Verhalten darf nur dann auf einen rechtlichen Willen geschlossen werden, wenn es bei Überlegung aller Umstände zweifelsfrei ist. Besonders beim Verzicht ist Vorsicht geboten: Ihr Verhalten muss den eindeutigen und zwingenden Schluss zulassen, dass Sie ernstlich verzichten wollten.

Es muss eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen. Es darf kein vernünftiger Grund bleiben, daran zu zweifeln, dass Sie eine bestimmte rechtliche Folge herbeiführen wollten. Dabei sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Das soll gerade vermieden werden. Bei der Auslegung eines Verhaltens ist Vorsicht geboten, weil sonst die Gefahr besteht, dass Ihnen Äußerungen zugeschrieben werden, die nicht in Ihrem Sinn waren. Besonders zurückhaltend wird geurteilt, wenn es nur um ein Unterlassen geht.

Ihr Schweigen ändert den Vertrag jedenfalls nicht. Fasst der andere den mündlich geschlossenen Vertrag in einem Schreiben unrichtig zusammen, gilt Ihr Schweigen nicht als Zustimmung zu dieser Änderung. Einem Schweigen kommt nur in Ausnahmefällen eine rechtliche Bedeutung zu.

Wer einen Gebrauchtwagen kauft und kein Wrack zum Ausschlachten, will ein verkehrstüchtiges Fahrzeug. Musste der Verkäufer das aus den Umständen erkennen, etwa weil eine Probefahrt vereinbart wurde, gilt diese Erwartung als stillschweigend erklärt.

Sie können in einem Vertrag wirksam darauf verzichten, ihn später wegen eines Irrtums anzufechten. Eine solche Vereinbarung ist erlaubt und nicht sittenwidrig.

Vereinbarungen, mit denen die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Wurde die Haftung für bestimmte Schäden während der Garantiefrist ausgeschlossen, bleibt sie auch nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen.

Normale Verschleiß- und Abnützungserscheinungen sind kein Mangel. Beim Gebrauchtwagen müssen Sie Mängel in einem gewissen Rahmen hinnehmen, vor allem solche, die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechen. Auch das Risiko größerer Reparaturen gehört dazu.

Wer im Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug kauft und selbst abholen soll, darf davon ausgehen, dass es fahrbereit ist. Üblichen Verschleiß müssen Sie hinnehmen, grobe Mängel, die die Fahrbereitschaft erheblich beeinträchtigen, aber nicht. Ein Wagen, dessen Bremsflüssigkeit fehlt, sodass die Bremsen schon nach kurzer Strecke völlig versagen, ist nicht fahrbereit.

Hat Ihnen der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesagt, auf die Sie sich verlassen durften, haftet er dafür auch dann, wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde.

Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.

Ein Verzicht wird im Zweifel eng ausgelegt. Haben Sie nur für Baumängel auf Gewährleistung verzichtet, darf das nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.

Ja. Sie können auch auf Ansprüche wegen verborgener Mängel wirksam verzichten; ein umfassender Verzicht erfasst grundsätzlich sogar Mängel bei gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Nicht erfasst sind arglistig verschwiegene Mängel und das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften, und im Zweifel wird ein solcher Verzicht eng ausgelegt.

Nein. Ein Verzicht auf die Gewährleistung, der auch stillschweigend erfolgen und ebenso Rechtsmängel erfassen kann, schützt den Verkäufer nicht bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat. Er gilt auch nicht für Eigenschaften, die ausdrücklich oder schlüssig zugesichert wurden.

Ob ein Fahrzeug brauchbar ist, hängt nicht davon ab, ob Sie damit überhaupt fahren können. Entscheidend ist, ob Sie es wirtschaftlich vertretbar benützen können. Beim Treibstoff kommt es daher auf das Ausmaß des Mehrverbrauchs an.

Zweiseitig verbindliche Geschäfte sind die entgeltlichen Geschäfte. Ein Vorvertrag ist ein Hilfsgeschäft und wird wie das Hauptgeschäft behandelt.

Ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Wert der gekauften Sache ist auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln.

Unter dem gemeinen Wert einer Sache versteht man ihren Marktwert. Gemeint ist also der Preis, der beim Verkauf zu erzielen ist.

Wenn Sie auf ein Vertragsangebot nicht antworten, ist das weder eine Annahme noch eine Ablehnung, sondern überhaupt keine Erklärung. Das gilt auch zwischen Unternehmern, obwohl es dort ein starkes Bedürfnis nach rascher Klarheit gibt.

Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen bei einem Händler mit Werkstätte, gilt es als stillschweigend zugesagt, dass das Auto fahrbereit und verkehrssicher ist. Der Händler muss das Fahrzeug so prüfen, wie es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, und bei besonderem Anlass auch das Alter der Reifen feststellen. Als Käufer müssen Sie nicht damit rechnen, dass auf einem zweieinhalb Jahre alten Auto fast zehn Jahre alte Reifen montiert sind.

Dann kommt es auf den Ertrag oder auf die Herstellungskosten an. Grundsätzlich zählt der Marktpreis, also der Wert, den die Sache nach Zeit und Ort gewöhnlich hat. Fehlt ein echter Markt oder steht er im Verdacht ungerechter Preisbildung, wird auf diese Ersatzgrößen abgestellt.

Ob eine Eigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt gilt, hängt nicht davon ab, was die erklärende Person wollte. Maßgeblich ist, was der Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben daraus schließen durfte, gemessen an der allgemeinen Verkehrsauffassung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1503 ABGB § 305 ABGB § 863 ABGB § 870 ABGB § 871 ABGB § 929 ABGB § 934 ABGB § 935 KSchG Art. 1 KSchG § 41a KSchG § 9 ZPO § 508

Entscheidungstext

55 Absätze, 18.370 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.04.2024

Geschäftszahl

4Ob215/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Florian Mayr, Rechtsanwalt in Gunskirchen, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Georg Lampl, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen zuletzt Aufhebung eines Kaufvertrags und 8.135 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 28. Juni 2023, GZ 22 R 95/23m-33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 31. Jänner 2023, GZ 19 C 16/22i-29, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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