OGH 8 Ob 48/17t
Worum es ging: Kann ich als Eigentümer trotz öffentlicher Nutzung vor Gericht gehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wenn Sie sich gegen unberechtigte Eingriffe in Ihr Eigentum wehren, steht Ihnen der Weg zu den Gerichten auch dann offen, wenn an den betroffenen Flächen Gemeingebrauch besteht. Ob dieser Gemeingebrauch tatsächlich besteht, prüft das Gericht dabei als Vorfrage. Dasselbe gilt für Schadenersatzansprüche und für Klagen aus einem ersessenen Wegerecht.
Als Eigentümer müssen Sie zunächst Ihr Eigentum nachweisen. Beruft sich der andere auf ein Recht zum Eingriff, etwa auf eine Dienstbarkeit, muss er dieses Recht beweisen. Nur wenn sein Recht im Grundbuch eingetragen ist, müssen Sie beweisen, dass es nicht besteht.
Ja. Sie können nicht nur dann klagen, wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, sondern gegen jeden unberechtigten Eingriff. Ob dabei ein Schaden entstanden ist, spielt keine Rolle. Sie können verlangen, dass die Störung aufhört und der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
Wenn Sie sich dagegen wehren, dass jemand ein Recht an Ihrem Grundstück beansprucht, ist dafür das ordentliche Gericht zuständig. Daran ändert sich nichts, wenn sich der andere auf behördliche Vorschriften stützt. Sie müssen den Streit also nicht bei der Verwaltungsbehörde austragen.
Nein. Für die Klage genügt, dass der Eingriff objektiv unberechtigt ist. Auf ein Verschulden, eine Absicht zu stören oder den Willen, sich ein Recht anzumaßen, kommt es nicht an.
Sie müssen beweisen, dass Ihnen das Grundstück gehört und dass der andere eingegriffen hat. Der andere muss beweisen, dass er dazu berechtigt war. Ist der Grenzverlauf strittig, müssen auch Sie die richtige Grenze nachweisen.
Ein Verbot ist zu weit gefasst, wenn Sie damit auch Dinge unterlassen müssten, zu denen Sie nach dem Gesetz gar nicht verpflichtet wären. Es darf also nicht über das hinausgehen, was Sie tatsächlich schulden.
Tatsachen, die offenkundig sind, muss niemand erst beweisen. Auch das Berufungsgericht darf solche Tatsachen ergänzend heranziehen. Es muss dazu keine Beweise aufnehmen.
Das Berufungsgericht darf von den Feststellungen der ersten Instanz nur abweichen, wenn es die dafür maßgeblichen Beweise selbst wiederholt oder unter bestimmten Voraussetzungen das Protokoll verliest. Hält es sich nicht daran, ist das eine erhebliche Verletzung des Verfahrensrechts.
Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht, ohne die maßgeblichen Beweise selbst zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn es die Beweise nur unvollständig wiederholt oder wenn es Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme ergänzt.
Das ist ein Verfahrensmangel, den Sie in Ihrem Rechtsmittel ausdrücklich rügen müssen; das Urteil wird dann aufgehoben und geht an das Berufungsgericht zurück. Kein Fehler liegt vor, wenn das Gericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder neue Argumente für die Richtigkeit der ersten Beweiswürdigung nennt.
Dass Grundbuch und Firmenbuch öffentlich sind, macht ihren Inhalt noch nicht allgemein bekannt und auch nicht dem Gericht bekannt. Der Richter kennt eine Tatsache nur dann, wenn er dafür nicht erst in Unterlagen Einsicht nehmen muss. Auch dass etwas aus den Akten desselben Gerichts hervorgeht, genügt nicht.
Ein gerichtliches Verbot muss jene Fälle, in denen ein Verhalten ausnahmsweise erlaubt ist, nicht eigens anführen. Diese Ausnahmen gelten schon aufgrund des Gesetzes. Liegt ein solcher Fall vor, kann aus dem Verbot auch nicht erfolgreich vollstreckt werden.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 ZPO § 269 ZPO § 281a ZPO § 52
Entscheidungstext
45 Absätze, 17.311 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Geschäftszahl
8Ob48/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G*, 2. M*, vertreten durch Gloß Pucher Leitner Schweinzer Gloß, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, wegen Unterlassung (Streitwert 6.000 EUR) über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 30. November 2016, GZ 21 R 252/16s-36, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 22. August 2016, GZ 15 C 332/15x-27, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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