Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 83/25z
Worum es ging: Was gilt, wenn ich das Verlangte ohne fremde Hilfe nicht kann?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hängt die verlangte Handlung nicht allein von Ihrem Willen ab, weil ein Dritter mitwirken muss, ist das im Vollstreckungsverfahren jederzeit zu beachten. Das gilt auch noch nach einer rechtskräftigen Bewilligung. Eine eigene Klage dagegen brauchen Sie dafür nicht.
Als Eigentümer müssen Sie zunächst Ihr Eigentum nachweisen. Beruft sich der andere auf ein Recht zum Eingriff, etwa auf eine Dienstbarkeit, muss er dieses Recht beweisen. Nur wenn sein Recht im Grundbuch eingetragen ist, müssen Sie beweisen, dass es nicht besteht.
Sie können von jedem, der in Ihr Eigentum eingreift, verlangen, dass er den früheren Zustand wiederherstellt und den Eingriff künftig unterlässt. Sie müssen Ihr Eigentum und den Eingriff beweisen, der andere muss beweisen, dass er dazu berechtigt war.
Ja. Sie können nicht nur dann klagen, wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, sondern gegen jeden unberechtigten Eingriff. Ob dabei ein Schaden entstanden ist, spielt keine Rolle. Sie können verlangen, dass die Störung aufhört und der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
Ja. Sie können auch gegen jemanden vorgehen, der nichts unternimmt, obwohl er die Störung verhindern könnte. Das gilt zum Beispiel, wenn fremdes Vieh immer wieder auf Ihren Grund gelangt.
Als Eigentümer sind Sie für Störungen verantwortlich, die von Ihrem Grund ausgehen, auch wenn eine fremde Anlage dort steht und Sie sie bestehen lassen. Wo Kunden ihr Fahrzeug in der Umgebung eines Geschäfts abstellen, geht aber nicht vom Grund des Geschäftsinhabers aus. Er muss das daher nicht verhindern.
Ja. Sie können jeden auf Unterlassung klagen, der stört, gleichgültig ob er im eigenen Interesse oder für einen anderen gehandelt hat. Wem die störende Sache gehört, spielt keine Rolle. Wer für einen anderen gehandelt hat, kann diesen aber im Verfahren benennen.
Sie müssen beweisen, dass Ihnen das Grundstück gehört und dass der andere eingegriffen hat. Der andere muss beweisen, dass er dazu berechtigt war. Ist der Grenzverlauf strittig, müssen auch Sie die richtige Grenze nachweisen.
Steht nach der Verkehrsauffassung praktisch sicher fest, dass eine Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, kann niemand mehr zur Leistung verurteilt werden. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner das selbst verschuldet hat, etwa weil ein Dritter seine Mitwirkung endgültig verweigert. Nötig ist eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass die Leistung wenigstens später erbracht wird.
Ob eine Leistung dauerhaft unmöglich ist, ist teils eine Frage der Tatsachen und teils eine Frage der Bewertung. Eine rein rechnerische Antwort gibt es darauf nicht.
Auf Beseitigung der Störung und auf Unterlassung künftiger Störungen können Sie jeden Störer klagen, auch einen Dritten, der nicht Eigentümer ist. Die Feststellung des Rechts und die Eintragung im Grundbuch können Sie dagegen nur vom Eigentümer des belasteten Grundstücks verlangen. Daneben kommt Ersatz des Schadens in Betracht.
Wenn das Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten aufschiebt, ist auch das Höchstgericht daran gebunden. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entscheidet dann das Gericht erster Instanz. Sie erfahren die endgültige Kostenverteilung also erst am Ende des Verfahrens.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Deutschlandsberg, 27.11.2023, 101 C 72/20f-70
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 31.01.2025, 6 R 45/24t-75
Zitierte Paragrafen
ABGB § 354 ABGB § 523 EO § 354 ZPO § 52
Entscheidungstext
52 Absätze, 12.627 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Geschäftszahl
1Ob83/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach A*, vertreten durch die Hübel & Payer Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Wiederherstellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2025, GZ 6 R 45/24t-75, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 27. November 2023, GZ 101 C 72/20f-70, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Februar 2024, GZ 101 C 72/20f-73, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.
Text
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