Muss mir die Sache gehören, damit ich Ersatz verlangen kann?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beklagte hat kein fremdes Gut verwendet, sondern vielmehr ihr Eigentum ohne Zustimmung der Klägerin in Bestand gegeben. Damit hat sie zwar ihre vertragliche Verpflichtung (Konkurrenzklausel) verletzt, jedoch nicht einen der Klägerin ausschließlich zugewiesenen Vermögenswert verwendet.OGH 6 Ob 138/14h, 17.09.2014
- Ausdrückliche Ablehnung der von Vonkilch vertretenen Meinung.OGH 6 Ob 138/14h, 17.09.2014
- Die Vermietung entgegen der vertraglichen Konkurrenzklausel an Mitbewerber der Kläger stellt zwar eine Vertragsverletzung, aber selbst bei weitester noch denkbarer Auslegung gerade keine „Verwendung“ dieses Rechts durch die Beklagte darf. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Korrelation zwischen Rechtsverletzung und „verwendetem“ Rechtsgut.OGH 6 Ob 138/14h, 17.09.2014
- Hier: Honorarforderung für anwaltliche Leistungen.OGH 2 Ob 207/12y, 14.11.2013
- Eine solche Zuweisung bewirken insbesondere absolute Rechte. Bildnisschutz nach § 78 UrhG.OGH 6 Ob 57/06k, 07.11.2007
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- Entscheidend ist, ob die konkrete Nutzung dem Berechtigten vorbehalten war und der Verkürzte die Eingriffshandlung jedermann verbieten konnte.OGH 4 Ob 62/07g, 04.09.2007
- Kein Verwendungsanspruch des Zessionars (= Kläger) gegen die beklagte kontoführende Bank des Zedenten, wenn diese mit dem vom debitor cessus geschuldeten und auf das bei ihr eingerichtete Konto des Zedenten überwiesenen Betrag aufrechnet. Sie greift dadurch nicht in eine dem Zessionar zustehende Forderung ein, sondern zieht die dem Zedenten ihr gegenüber zustehende Kontoforderung zur Befriedigung heran. Für einen Verwendungsanspruch des Zessionars an die beklagte Bank fehlt es an der Verwendung des "Eigentums" des Zessionars. Sein Anspruch kann sich nur gegen den Zahlungsempfänger (= Zedenten) richten (ablehnend 8 Ob 512/95).OGH 7 Ob 332/98v, 14.04.1999
- Hier: ForderungsrechteOGH 8 Ob 512/95, 27.04.1995
- Sie kann durch einen (zumeist rechtswidrigen) Eingriff des Begünstigten oder eines Dritten, aber auch ohne Zutun des Verkürzten und des Bereicherten erfolgen.OGH 4 Ob 147/90, 23.10.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019971 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 23.
- OGH 10 Ob 20/25a, 03.06.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 6 Ob 205/22y, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 35/23x, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 99/19y, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer für Sie einen Aufwand macht, den Sie nach dem Gesetz selbst hätten tragen müssen, kann Ersatz verlangen. Der Anspruch richtet sich aber ganz nach Ihrer eigenen Schuld: Nur soweit diese dem Grunde und der Höhe nach besteht, müssen Sie zahlen, und alle Einwendungen gegen sie können Sie auch dem Zahler entgegenhalten.
Ersetzt wird Ihnen nur jener Aufwand, den der andere nach dem Gesetz selbst hätte tragen müssen. Ihr Anspruch reicht also nur so weit, wie die Pflicht des anderen reicht.