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Muss der Kläger schon bei Klagseinbringung Eigentümer sein?

günstig für Vermieter betrifft Vermieter, Mieter, Liegenschaftskäufer, Eigentümer
Nein. Für eine Räumungsklage genügt es, dass der Kläger im Zeitpunkt des Urteils zur Klage berechtigt ist, also am Schluss der Verhandlung. Wer den Vertrag allerdings vorzeitig aufhebt, muss schon zu diesem Zeitpunkt Bestandgeber oder dazu wirksam bevollmächtigt gewesen sein.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 13.03.2018 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1955)

Für die Räumungsklage genügt die Aktivlegitimation der klagenden Partei im Zeitpunkt der Urteilsfällung ( Schluß der Verhandlung ).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010317 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Zeitpunkt für den Räumungsgrund

Stützt der Vermieter eine Räumungsklage auf die vorzeitige Auflösung des Vertrags, muss der Klagegrund noch am Schluss der Verhandlung in erster Instanz vorliegen. Dass er im Zeitpunkt der Klage bestanden hat, genügt also nicht.

günstig für Mieter Berechtigung zur Kündigung

Nein. Wer kündigt, muss schon im Zeitpunkt der Kündigung dazu berechtigt sein; eine Eintragung im Grundbuch erst während des Verfahrens heilt das nicht. Bei einer Räumungsklage genügt die Berechtigung dagegen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.

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