Bis wann muss der Grund für die Räumung noch bestehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rechtswirksamkeit der Aufhebungserklärung (und der daraus abgeleitete Anspruch auf Räumung) setzt voraus, dass der Erklärende zu diesem Zeitpunkt auch Bestandgeber (bzw eine von diesem dazu wirksam bevollmächtigte Person) war.OGH 5 Ob 202/17t, 13.03.2018
- Verhältnisse bei oder vor Klagseinbringung maßgeblich bei Auflösung wegen nachteiligen Gebrauchs.OGH 3 Ob 212/73, 11.12.1973
- Lediglich bei Auflösung geschützter Bestandverhältnisse wegen Zahlungsrückstandes hat § 406 ZPO zur Anwendung zu kommen.OGH 6 Ob 118/58, 28.05.1958
- Hinsichtlich nicht geschützter Pachtverhältnisse.OGH 7 Ob 221/57, 29.05.1957
- Fortfall des Eingriffes der Besatzungsmacht nach Schluß der Verhandlung erster Instanz.OGH 1 Ob 103/57, 27.02.1957
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- AktivlegitimationOGH 3 Ob 297/50, 14.06.1950
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020972 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 4 Ob 27/23h, 28.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 202/17t, 13.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Vor der Räumungsklage braucht der Vermieter keine eigene Erklärung über die Auflösung abzugeben. Nötig ist nur, dass er den rückständigen Mietzins eingemahnt hat. Mit der Räumungsklage selbst bringt er zum Ausdruck, dass er den Vertrag wegen des Rückstands beenden will.
Ja. Mit der Räumungsklage macht der Vermieter seinen Anspruch auf Rückgabe des Mietgegenstands geltend. Die Auflösung des Mietverhältnisses kann schon vorher erfolgt sein, sie kann aber auch erst in der Klage selbst erklärt werden.